Rechtliche Grundlagen
Das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt in § 379, dass Apotheken eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den gesetzlichen Krankenkassen erhalten. Mit dieser erstatten die Krankenkassen den Apotheken die Kosten für die Ausstattung und den Betrieb der Telematikinfrastruktur.
Der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) und der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) haben sich darauf geeinigt, dass der NNF die Zahlungs- und Antragsabwicklung für den Sektor der Apotheken übernimmt (TI - Vereinbarung - gültig von Juni 2021 bis Juni 2023). Diese Vereinbarung wurde mehrfach erweitert und schließlich zum 1. Juli 2023 durch eine Festlegung des Bundesministeriums für Gesundheit (Bescheid TI - Vereinbarung vom 27.06.2023) ersetzt.
Das BMG hat den DAV dafür nach § 20a ApoG beliehen. Mit diesen behördlichen Aufgaben setzt der NNF das Verfahren fest, fordert Geld bei den gesetzlichen Krankenkassen an und erlässt Auszahlungsbescheide über die TI-Pauschalen.
Das BMG hat die Rechts- und Fachaufsicht über den NNF.
Wie auch bei den anderen Aufgaben arbeitet der NNF auf Grundlage verwaltungsrechtlicher Vorschriften des Bundes, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Bundesgebührengesetzes (BGebG). Entscheidungen des NNF (insbesondere Auszahlungsbescheide) können deshalb durch Apotheken über ein Widerspruchsverfahren beanstandet werden.