FAQ pDL
Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um das Thema pDL
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Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen DAV und GKV-SV, dem Schiedsspruch und den Leitlinien der Bundesapothekerkammer. Eine detaillierte Beschreibung finden Sie auf der Seite der ABDA: https://www.abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/.
Seit dem 01.04.2024 melden Sie die von Ihnen erbrachten pDL elektronisch direkt aus ihrem Warenwirtschaftssystem an Ihr Apothekenrechenzentrum. Dort wird alles weitere erledigt.
pDL werden pro Quartal abgerechnet. Spätestens im Folgequartal nach dem Erbringen der pharmazeutischen Dienstleistungen müssen diese von Ihrem Rechenzentrum an den NNF übermittelt werden, danach verfällt der Anspruch.
Damit Ihr Anspruch nicht verfällt, müssen Sie Ihre elektronische/digitale Abrechnung aller erbrachten pDL rechtzeitig an Ihr Rechenzentrum senden. Dieses leitet die Informationen an die Kostenträger und an den NNF weiter.
pDL können nur für das aktuelle und das Vorquartal durch den NNF abgerechnet werden. Zum Beispiel kann eine im März (Q1) erbrachte Dienstleistung nur bis zum 30.06. (Ende Q2) an das Rechenzentrum gemeldet werden.
Der NNF sammelt und aggregiert die Meldungen aller Apotheken eines Quartals.
Die Ausschüttung des Entgelts erfolgt zeitgleich mit der Ausschüttung der Notdienstpauschale am Ende des Folgequartals. Der NNF überweist das Honorar direkt an die Apotheke.
Der NNF ist der Ansicht, dass es sich um einen Leistungsaustausch zwischen den Versicherten und Apotheke handelt, der nach geltender Rechtsauffassung umsatzsteuerpflichtig ist. Deshalb kalkuliert der NNF den Auszahlungsbetrag als Bruttobetrag der im Schiedsspruch ausgewiesenen Netto-Honorare mit dem aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz von 19%.
In der Funktion als Abrechnungsstelle ist der NNF zur Einzelausweisung der bei Ihnen anfallenden Umsatzsteuer nicht berechtigt, da der NNF kein Unternehmer ist. Wenn der NNF die Umsatzsteuer ausweisen würden, würde nach §14c Absatz 2 UstG für Sie zumindest temporär eine doppelte Umsatzsteuerschuld entstehen.
Der Regelsatz für Umsatzsteuer in Deutschland beträgt 19 %. Auf pharmazeutische Dienstleistungen gibt es zur Zeit keine Ermäßigungen.
Anspruch haben diejenigen Patientinnen und Patienten, die
- fünf oder mehr verordnete Arzneimittel einnehmen,
- gegen eine Krebserkrankung neue Tabletten oder Kapseln erhalten (orale Antitumortherapie),
- nach einer Organtransplantation neue Medikamente verordnet bekommen, um die körpereigene Abstoßungsreaktion zu hemmen (Immunsuppressiva),
- einen ärztlich diagnostizierten Bluthochdruck haben und Blutdrucksenker einnehmen,
- Medikamente zum Inhalieren erhalten (Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik).
Ja.
Auch Privatversicherte können pharmazeutische Dienstleistungen in der Apotheke in Anspruch nehmen.
Informieren Sie sich bitte gern auch im passwortgeschützten Bereich der ABDA-Homepage
https://www.abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/vertrag-und-abrechnung/