Rechtliche Grundlagen
Der Deutsche Apothekerverband e.V. (DAV) hat den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) im Jahr 2013 auf Basis des § 18 Apothekengesetz (ApoG) errichtet und ist hierfür vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beliehen worden. Der NNF übernimmt als Beliehener behördliche Aufgaben. Das BMG hat die Rechts- und Fachaufsicht.
In § 19 ApoG wird die Finanzierung der Nacht- und Notdienste von Apotheken durch einen solidarischen Ausgleichsfonds geregelt. Apotheken müssen pro abgegebener Packung verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel (Rx-Packung) einen Zuschlag von 21 Cent erheben, der an den NNF abgeführt wird. Der NNF erstattet dann den Apotheken einen pauschalen Betrag für die geleisteten Notdienste. Die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verpflichtet die Vor-Ort-Apotheken Notdienste zu leisten. Ziel ist die Sicherstellung der pharmazeutischen Versorgung rund um die Uhr.
§ 20 ApoG definiert die finanzielle Förderung für die Apotheken. Apotheken erhalten für jeden Vollnotdienst (mindestens von 20 Uhr bis 6 Uhr am Folgetag) einen pauschalen Zuschuss. Der Paragraph gibt auch die Berechnung der individuellen Zuschüsse einer Apotheke vor (Ausschüttungsvolumen geteilt durch die Gesamtzahl aller Notdienste multipliziert mit der Anzahl der von der Apotheke geleisteten Notdienste). Alle Berechnungen erfolgen quartalsweise. Die Auszahlung wird direkt an die Apotheken geleistet.
Wie auch bei den anderen Aufgaben arbeitet der NNF auf Grundlage verwaltungsrechtlicher Vorschriften des Bundes, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und des Bundesgebührengesetzes (BGebG). Entscheidungen des NNF (z.B. Verpflichtungsbescheide oder Auszahlungsbescheide) können deshalb durch Apotheken über ein Widerspruchsverfahren beanstandet werden. Der NNF darf in bestimmten Fällen zusätzliche Gebühren erheben. Das ist insbesondere der Fall, wenn eine Apotheke ihre Packungen nicht meldet und vom NNF geschätzt werden muss oder wenn ein Widerspruch durch den NNF zurückgewiesen wird.