Wissenswertes

Hier finden Sie zu Ihrer Unterstützung hilfreiche Informationen zu folgenden Themen:

Die Finanzbehörden sind für die Festsetzung der Steuern zuständig. Der NNF kann deshalb keine rechtsverbindliche Auskunft geben. Dennoch gibt der NNF an dieser Stelle unverbindlich Hinweise zur steuerlichen Praxis, um Ihnen eine entsprechende Einordnung zu erleichtern.

 

Diese Hinweise ersetzen nicht die Nachfrage bei der zuständigen Finanzbehörde bei etwaigen Unklarheiten. 

  • Aus § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ergibt sich, dass die Fixzuschläge für Notdienste und pharmazeutische Dienstleistungen Netto-Beträge sind. Sie werden als Entgelt für die Lieferung von Arzneimitteln im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 UStG angesehen und unterliegen so der Umsatzsteuer.

  • Der NNF erhebt Gebühren für Schätzungen, Widersprüche und für etwaige Sonderaufgaben. Diese Tätigkeiten sind nach Auffassung des NNF mangels umsatzsteuerlichen Leistungsaustausches nicht als umsatzsteuerbare sonstige Leistung zu beurteilen und die Abrechnung der Verwaltungskosten erfolgt deshalb ohne Ausweis der Umsatzsteuer.

  • Die Notdienstpauschale ist ein echter Zuschuss. 
    Mit seinem Schreiben vom 31.01.2018 (Az. III C 2 – S 7200/13/1003) bestätigte das Bundesfinanzministerium (BMF) die seit der Einführung des Nacht- und Notdienstfonds geübte Praxis. Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste laut Apothekengesetz (§ 20 ApoG) aus dem Nacht- und Notdienstfonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), i. S. des Abschnitts 10.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStAE).

  • Bei der monatlichen TI-Pauschale fehlt ebenfalls die direkte Gegenleistung und sie weist keine Verbindung zu bestimmten Umsätzen auf. Deshalb geht der NNF davon aus, dass es sich ebenfalls um einen echten Zuschuss handelt, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt.

  • Bei pharmazeutischen Dienstleistungen handelt es sich um einen direkten Leistungsaustausch zwischen Patienten und Apotheke. Diese sind deshalb für die Apotheke umsatzsteuerpflichtig.

Der NNF finanziert pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) entsprechend dem im Schiedsspruch festgelegten Entgelt. Weil nach geltendem Recht bei den pDL Umsatzsteuer anfällt, wird diese durch den NNF ebenfalls finanziert. Der NNF ist bei seinen Auszahlungsbescheiden nicht berechtigt, die Umsatzsteuer gesondert auszuweisen. Deshalb enthalten die Auszahlungsbescheide für pharmazeutische Dienstleistungen lediglich Brutto-Beträge und die Apotheke muss selbst den Umsatzsteueranteil (Formel: Brutto-Betrag geteilt durch 119 multipliziert mit 19) errechnen. Bei einem unberechtigten Steuerausweis durch den NNF würde die Apotheke die Umsatzsteuer zumindest kurzfristig doppelt (der „richtige“ Anteil und der fälschlich vom NNF ausgewiesene) schulden.

Nachdem die Frist zur Abgabe der Packungsmeldungen für ein Abrechnungsquartal abgelaufen ist, erlässt der NNF seine Verpflichtungsbescheide.

 

Die Verpflichtungsbescheide beruhen auf den Meldungen der Apothekenrechenzentren zur GKV-Rx-Abgabe und den Selbsterklärungen der Apotheken zur PKV-Rx-Abgabe („Packungsmengen verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben wurden“).

 

Der NNF hat eine hohe treuhändische Verantwortung für die Vereinnahmung aller Fixzuschläge. Wenn eine Apotheke ihrer Meldepflicht nicht nachkommt oder wenn die angegebene PKV-Rx-Angabe unplausibel erscheint, ist der NNF befugt, die meldepflichtigen Packungsmeldungen für jede Apotheke zu schätzen. Grundlage dafür ist § 19 Absatz 7 ApoG.


Die Kosten für die Schätzung trägt grundsätzlich der/die jeweilige Apothekeninhaber/-in. 

 

Durchführung von Schätzungen

Eine Schätzung des NNF erfolgt nach statistisch-mathematischen Methoden. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass die geschätzte Packungszahl nicht mit den tatsächlichen Abgabemengen der Apotheke übereinstimmen muss.


Im Standardfall wird das Durchschnittsverhältnis der abgegebenen GKV-Rx-Packungen im Verhältnis zu den PKV-Rx-Packungen der betroffenen Apotheke aus der Vergangenheit zur Schätzung herangezogen. Wenn keine entsprechenden Vergleichswerte in der Apotheke (z. B. bei Neueröffnungen oder Übernahmen) vorliegen, zieht der NNF für die Schätzung das GKV-PKV-Verhältnis aller Apotheken in Deutschland heran. Um die Qualität zu verbessern, unterscheidet der NNF hier nach alten und neuen Bundesländern.

Der NNF erlässt für eine Schätzung einen Kostenbescheid über derzeit 16,00 EUR, der direkt durch die Apotheke (und die nicht durch das Apothekenrechenzentrum) zu zahlen ist.


Soweit Apotheken die jeweils monatlich auszufüllenden Sonderbelege „Selbsterklärung“ eines Quartals regelmäßig nicht erstellen und fristgerecht beim NNF einreichen, zieht der NNF Vergleichsapotheken heran und führt eine individuelle Schätzung durch. Der manuelle Aufwand für eine individuelle Schätzung ist hoch. Der NNF ist daher berechtigt, für seine Kosten Gebühren zu erheben. Diese sind vom Gesetzgeber auf maximal 500,00 EUR pro erfolgter Schätzung begrenzt.

 

Der NNF kann und muss für bestimmte Leistungen/Tätigkeiten seine Kosten bei den Apothekeninhabern/-innen geltend machen.

Derzeit sind alle Auslagen in den Gebühren enthalten und werden nicht separat aufgeführt.  Gebühren stehen der Höhe nach im Ermessen des NNF und orientieren sich dabei am Kostendeckungsprinzip von § 9 Bundesgebührengesetz (BGebG).

 

Der NNF erlässt für angefallene Gebühren jeweils einen  Kostenbescheid.

 

Aktuelle Gebühren des NNF:
 

Gegenstand

 

Rechtsgrundlage

 

Gebührenhöhe

 

Kosten für die Widerspruchsbearbeitung 
bei (auch teilweiser) Zurückweisung
§ 19 Absatz 2, Satz 4 und 5
Apothekengesetz
max. 500,00 EUR
Kosten für die Durchführung von Schätzungen§ 19 Absatz 7, Satz 3
Apothekengesetz


seit 01.08.2024  

16,00 EUR

Kosten für die Durchführung von Individualschätzungenmax. 500,00 EUR

Sowohl für die Förderung der Notdienste als auch für die Finanzierung pharmazeutischer Dienstleistungen werden in der Arzneimittelpreisverordnung (AmPreisV) Fixzuschläge von 0,21 EUR (Notdienste) und 0,20 EUR (pDL) erhoben. 

 

Für jede abgebene Packung verschreibungspflichtiger Fertigarzneimittel zur Anwendung beim Menschen (Humanfertigarzneimittel) müssen 0,41 EUR an den NNF abgeführt werden.

 

Die Arzneimittelpreisverordnung enthält einige Ausnahmeregelungen:

 

Ausgenommen hiervon sind verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel,

  • die von Krankenhausapotheken abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 1 AmPreisV),

  • die direkt abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 2 AmPreisV) an: 

    • Krankenhäuser,

    • landesrechtlich benannten Träger und Durchführenden von Rettungsdiensten,

    • Kur- und Spezialeinrichtungen zur Gesundheitsvorsorge bzw. Rehabilitation, sofern eine Behandlung oder Pflege und Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, diese unter ständiger hauptberuflicher ärztlicher Leitung stehen und 40% der jährlichen Leistungen mit Entgelten auf dem Niveau der öffentlich-rechtlichen Leistungsträger berechnet werden,

    • Justizvollzugsanstalten oder

    • Jugendarrestanstalten

  • die an Institutionen und Personen, die in § 47 Absatz 1, Satz 1 Nr. 2 bis 9 Arzneimittelgesetz (AMG) genannt werden und die die dort gemachten Einschränkungen erfüllen, abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 3 AmPreisV),

  • sofern es sich um Impfstoffe handelt und diese von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlen werden und an Krankenhäuser, Ärzte und Gesundheitsämter abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 3a AmPreisV),

  • sofern es sich um Impfstoffe handelt und diese zur behördlichen und betrieblichen Grippeversorgung abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 4 AmPreisV),

  • die an Gesundheitsämter zur Rachitisvorsorge abgegeben werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 5 AmPreisV),

  • sofern es sich um Blutkonzentrate zur Behandlung der Bluterkrankheit handelt oder die bei der Dialyse Nierenkranker bestimmt sind (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 6 AmPreisV),

  • bei Entnahme von Teilmengen des Fertigarzneimittels aufgrund ärztlicher Verordnung, soweit Darreichungsform, Zusammensetzung und Stärke unverändert bleiben (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 7 AmPreisV) sowie

  • die zur parenteralen Zubereitung verwendet werden (§ 1 Absatz 3, Satz 1, Nr. 8 AmPreisV).

 

 

Ergänzende Hinweise:
 

Packungsabgaben im Rahmen der Heimversorgung

Auch wenn eine Apotheke einen Heimversorgungsvertrag abgeschlossen hat (§ 12a Apothekengesetz in Verbindung mit § 1 Heimgesetz), muss diese die entsprechenden Packungsabgaben an den NNF melden und den sich daraus ergebenden Betrag abführen.

 

Packungsabgaben im Rahmen des sogenannten „Sprechstundenbedarfs“

Ärzte und Zahnärzte können Arzneimittel als Praxisbedarf vorhalten. Dabei handelt es sich um Arzneimittel, bei denen der einzelne Patient noch nicht bekannt ist, aber die Arzneimittel für die akute Behandlungssituation oder für die Notfallbehandlung benötigt werden.

 

Wenn die Versorgung mit Praxisbedarf über eine Apotheke erfolgt, ist die Packungsabgabe meldepflichtig.

Schon die Abgabe der Arzneimittel an den Arzt oder Zahnarzt stellt eine Abgabe an einen Endverbraucher dar. Ob das Medikament tatsächlich angewendet wurde, hat danach keine Auswirkungen mehr. Damit sind grundsätzliche die an Ärzte und Zahnärzte abgegebenen verschreibungspflichtigen Humanfertigarzneimittel gegenüber dem NNF zu melden.

Werden die meldepflichtigen Arzneimittel als Sprechstundenbedarf über die gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet, erfolgt die Packungsmeldung über die Apothekenrechenzentren. Sonst muss die Abgabe über den Sonderbeleg „Selbsterklärung“ gemeldet werden.

Soweit die Liste der ausgenommenen Arzneimittel greift, gilt dies auch für den Praxisbedarf.

 

Packungsabgaben an andere Offizin-Apotheken/Großhändler

Packungsabgaben an andere Offizin-Apotheken/Großhändler fallen nicht unter die Regelungen der AMPreisV, da diese nicht als (End-)Verbraucher anzusehen sind.

 

Abgabe zur Anwendung bei Tieren

Soweit Apotheken Humanfertigarzneimittel zur Anwendung an Tieren abgeben bzw. Fertigarzneimittel für die Anwendung bei Tieren bestimmt sind, fallen keine 0,41 EUR an, die an den NNF abgeführt werden müssten.

 

Der Stammdatenpflege der Apotheken fällt beim NNF eine besondere Bedeutung zu.

 

Die Stammdaten dienen als Datenbasis, um die jeweiligen Apotheken eindeutig zu identifizieren und eine automatisierte Verarbeitung der Daten zu ermöglichen. Nur so können die Kommunikation und Verwaltungsverfahren (u. a. Bescheiderstellung, Zahlungsverkehr) fehlerfrei durchgeführt werden. 


Hierzu hat der NNF mit den Landesapothekerkammern, den Apothekenrechenzentren und der Netzgesellschaft deutscher Apotheker mbH standardisierte Verfahren zum Stammdatenabgleich etabliert. Für die Stammdatenübermittlung durch die Apothekenrechenzentren ist eine Einverständniserklärung des Apothekers/der Apothekerin erforderlich. Die beim NNF gespeicherten Stammdaten werden ausschließlich zum Zwecke der behördlichen Aufgabenerfüllung genutzt. Die gesamte Datenverarbeitung erfolgt gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Bundesdatenschutzgesetz und Datenschutzgrundverordnung.

Darüber hinaus nutzt der NNF auch Veröffentlichungen im Internet bzw. in den Fachmedien zur Stammdatenvalidierung. Soweit erforderlich werden zusätzlich auch die Gewerbeämter bzw. Meldeämter hierbei um Amtshilfe gebeten.

Nicht immer erfährt der NNF durch die etablierten Meldeprozesse von den für die Abwicklung notwendigen Stammdatenänderungen. Daher benötigt der NNF seitens der Apotheke möglichst zeitverzugslos die notwendigen Informationen über Schließung, Neueröffnung einer Apothekenbetriebsstätte oder Filiale(n), Inhaberwechsel, Rechtsformwechsel, Verwaltung oder Änderung der Kommunikationsdaten (u. a. auch Namensänderungen der Betriebsstättenerlaubnisinhaber, Anschriftsänderung) sowie andere relevante organisatorische Änderungen in der Apotheke.

 

Übersicht der gespeicherten Stammdaten

Für die Abwicklung seiner Aufgaben im Rahmen des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) werden seitens des NNF von den Apotheken die nachfolgenden „Stammdaten“ erhoben und gespeichert:

 

  Allgemeine Kommunikationsdaten
  • Name der Apotheke
  • OHG-Name (sofern relevant)
  • Straße Hausnummer
  • Postleitzahl
  • Ort
  • Telefon
  • Fax
  • E-Mail
  • KIM-Adresse
  • Betriebstyp (Haupt- oder Filialbetrieb)
  • Name des Hauptbetriebs
  • Adresse des Hauptbetriebs
  Apothekeninhaber
  • Anrede
  • Titel
  • Vorname
  • Nachname
    - im Falle der Rechtsform einer Offenen Handelsgesellschaft ist die Benennung aller Gesellschafter und ggf. die Filialzuordnung
    erforderlich -
  Bankverbindung (BV)
  • Name des Bankinstituts
  • IBAN
  • Name des Kontoinhabers
  Institutionskennzeichen (IK)

 

  • Benennung aller IK der Apotheke (auch
    die nicht „ANSG-relevanten“ IK). Die IK
    von ausgelagerten Bereichen einer Apotheke,
    die nicht am Ort der Betriebsstätte liegen,
    sind über die Offizin-Apotheke zu melden.
  ApoID
  • Schlüssel, der für die digitale Übermittlung des TI-Status der Apotheke (insbesondere Version der ePA und KIM-Adresse) erforderlich ist.
  Apothekenrechenzentrum 
  (ApoRZ)
  • Name des beauftragten ApoRZ
    - im Falle der Beauftragung mehrerer ApoRZ
    mit entsprechender IK-Zuordnung
  Landesapothekerkammer (LAK)
  • Name der für die Notdiensteinteilung zuständigen
    LAK
  Privatanschrift
  • Straße, Hausnummer, PLZ Ort, wenn Apotheker
    unter den allgemeinen Kontaktdaten nicht mehr erreichbar ist.

 

Weiterhin werden die Daten eventueller Änderungen erfasst, dokumentiert und bei der Abwicklung berücksichtigt. Dies gilt insbesondere bei Rechtsformwechseln, Schließungen, Verkäufen, Insolvenzeröffnungen oder in Erbfällen.

 

Für  Stammdatenänderungen werden in unserem geschützten Bereich teilautomatisierte Formulare für die Apotheken bereitgestellt. Blanko-Formulare können über “Checklisten & Formulare” abgerufen werden oder können direkt beim NNF angefordert werden. Neueröffnungen oder Apothekenübernahmen können bei Kontakt mitgeteilt werden.

 

 

Fonds-Ident-Nummer der Apotheke (NNFID)

Für die eindeutige Zuordnung der Apothekenbetriebsstätte verwendet der NNF eine 12-stellige Fonds-Ident-Nummer (NNFID). Sie lautet NNF-yy-xxxxx

 

NNF     –    Zuordnung zum NNF zur Vermeidung von Verwechslungen zu anderen Identifikationsnummern

yy        –    Zuordnung zur zuständigen Landesapothekerkammer (LAK)

xxxxx   –    fortlaufende Nummer der einzelnen Apothekenbetriebsstätte innerhalb der LAK-Zuordnung

 

Die NNFID wird bei allen Abläufen intern als auch extern geführt. Die Nummer bildet z. B. einen Teil des Aktenzeichens in allen Bescheiden des NNF. Daher ist bei der Kommunikation seitens der Apotheker die NNFID stets anzugeben.

 

Eine neue NNFID wird vergeben bei:

  • Inhaberwechseln

  • Neueröffnungen, auch wenn es sich nur um eine Filiale handelt und

  • Rechtsformwechseln.

Der NNF erlässt mehr als 200.000 Bescheide pro Jahr. Diese sind rechtsbehelfsfähig und können unter Beachtung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften des Bundes angefochten werden.


Der NNF ist hierbei sowohl Anordnungs- als auch Widerspruchsbehörde. Daher sind Widersprüche beim NNF einzulegen. Neben dem Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, dass der NNF von Amtswegen nachträgliche Änderungen vornimmt.

Damit etwaige Fehler innerhalb der dafür möglichen Fristen überprüft und korrigiert werden können, sind Apotheker/-innen gehalten, die Bescheide direkt nach Erhalt zu prüfen.

 

 

Fristen und Gebühren

Ein Widerspruch kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides beim NNF erhoben werden. Dieses Vorverfahren ist u. a. Voraussetzung, um beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben zu können.

Das Widerspruchsverfahren ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden. Diese sind vom Widerspruchsführer zu zahlen, soweit der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird und damit (teilweise) nicht erfolgreich ist. Der Gesetzgeber hat dabei die maximale Gebührenhöhe auf 500,00 EUR pro durchgeführtem Widerspruchsverfahren begrenzt.

Soweit Auslagen erhoben werden, werden diese entsprechend der tatsächlichen Höhe gegenüber dem Widerspruchsführer festgesetzt.

Bei einem Kostenbescheid für durchgeführte Schätzungen ist zu beachten, dass ggf. auch gegen den Schätzbescheid selbst ein Widerspruch eingereicht werden muss, um eine umfängliche Prüfung zu erreichen.

Bei einer Mahnung kann Widerspruch nur gegen die Mahngebühr selbst eingelegt werden bzw. gegen den Bescheid, auf den sich die Mahnung bezieht, soweit hier nicht bereits die Widerspruchsfrist abgelaufen ist oder eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht erfolgreich gewesen ist.

 

 

Änderungen von Amts wegen

Änderungen von Amts wegen durch Widerruf oder Rücknahme können durch den NNF ohne vorherigen Antrag vorgenommen werden. Um jedoch Rechtssicherheit zu erlangen, ist die Möglichkeit für den NNF zeitlich auf ein Jahr nach Kenntnis der Tatsachen, die eine Korrektur mit sich bringen würde, beschränkt.

Der NNF unterliegt dem Bundesdatenschutzgesetz und der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gemäß Artikel 4 Nr. 7. Alle Prozesse des NNF sind entsprechend geprüft und angepasst.

 

Der NNF hat zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grenzen eigens einen ausgebildeten Datenschutzbeauftragten bestellt.

Der NNF sichert persönliche Daten, die ihm bekannt gemacht werden, durch technische und organisatorische Maßnahmen ab, die den Grundsätzen gemäß Art 25 DSGVO entsprechen.

Die Mitarbeiter des NNF werden regelmäßig auf den Datenschutz sensibilisiert und geschult und sind über entsprechende Vereinbarungen zum Datenschutz verpflichtet worden.


Soweit es für die ökonomische und verwaltungsschlanke Aufgabenerfüllung sinnvoll ist, werden Aufträge an Dritte gegeben. Dabei verarbeitete persönliche Daten werden über den Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung entsprechend gesichert.


Der NNF behält sich in diesen Vertragsverhältnissen die Befugnis vor, regelmäßig die technischen und organisatorischen Maßnahmen der Auftragsverarbeiter zu überprüfen und soweit erforderlich durch Einzelweisungen zu lenken. Soweit der Auftragsverarbeiter des NNF seinerseits Verträge mit Unterauftragnehmern abschließt, werden diese vorab vom NNF geprüft und müssen genehmigt werden. Verträge der Unterauftragnehmer mit weiteren Unterauftragnehmern werden vertraglich beim Auftragsverarbeiter des NNF ausgeschlossen.


Die verarbeiteten personenbezogenen Daten werden für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben nach §§ 18 bis 20a ApoG verwendet. Eine Weitergabe an Dritte außerhalb dieses Zwecks erfolgt nur, wenn die entsprechende Einwilligung vorliegt bzw. die Verarbeitung/Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist.


Von einer personenbezogenen Datenverarbeitung betroffene Personen werden gemäß der Grundsätze der DSGVO über den Verantwortlichen, den Zweck, die Rechtsgrundlage, die Löschfristen und über Betroffenenrechte informiert.

 

Bei Fragen zum Datenschutz wenden Sie sich bitte an

 

Frau Nancy Draebert

Nacht- und Notdienstfonds
des Deutschen Apothekerverbandes e. V.
Friedrichstraße 60
10117 Berlin

Telefon:     030 3404490-13
E-Mail:      datenschutz(at)dav-notdienstfonds.de