Rechtliche Grundlagen
Das Fünfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) regelt in § 129 Absatz 5e SGB V, dass Versicherte Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen haben. Um diese zu finanzieren, erhebt die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für jedes verschreibungspflichtige Humanfertigarzneimittel (Rx-Packung) einen Fixzuschlag von 20 Cent. Die Apotheken erhalten dafür seit dem 15. Dezember 2021 von den Kostenträgern 0,20 EUR mehr pro Rx-Packung.
Der GKV-Spitzenverband und der Deutscher Apothekerverband e.V. (DAV) haben in einer Anlage zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V festgehalten, dass die Apotheken die Fixzuschläge an den NNF abführen und dieser dann die vereinbarten pharmazeutischen Dienstleistungen honoriert.
Damit der NNF diese behördlichen Aufgaben wahrnehmen kann, wurde der DAV auf der Grundlage von § 20a ApoG vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) entsprechend beliehen.
Das BMG hat die Rechts- und Fachaufsicht über den NNF.
Der Katalog der zu erstattenden pharmazeutischen Dienstleistungen und deren Honorierung wurde am 10.06.2022 von der Schiedsstelle nach § 129 Absatz 8 SGB V (Schiedsspruch pharmazeutische Dienstleistungen vom 10.06.2022) festgesetzt.
Wie auch bei den anderen Aufgaben arbeitet der NNF auf Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Entscheidungen des NNF (z.B. Verpflichtungsbescheide oder Auszahlungsbescheide) können deshalb durch Apotheken über ein Widerspruchsverfahren beanstandet werden. Etwaige Gebühren werden auf Basis des Bundesgebührengesetzes (BGebG) berechnet.