Rechtliche Grundlagen

Gesetz zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheke (VOASG) - Dieses Gesetz sieht eine Finanzierung über einen erhöhten Fixzuschlag für Rx-Medikamente vor.

 

DAV und GKV-SV haben in einer Anlage zum Rahmenvertrag festgehalten, dass die Fixzuschläge an den NNF abzuführen sind.

 

Die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist zum 15. Dezember 2021 geändert worden und Apotheken erhalten seitdem von den Kostenträger 0,20 EUR mehr pro Rx-Packung.

 

Dafür wird das seit Jahren bewährte Verfahren des Fixzuschlags für Notdienste erweitert und von den Apothekenrechenzentren umgesetzt. Diese führen den Zuschlag direkt an den NNF ab. Für die Apotheken ändert sich im Verfahren nichts.

 

Anlage 11 zum Rahmenvertrag nach § 129 SGB V - Regelung der  pharmazeutischen Dienstleistungen und des Näheren nach § 129 Absatz 5e SGB V  vom 15.12.2021

 

Beleihungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.12.2021

 

Schiedsspruch pharmazeutische Dienstleistungen vom 10.06.2022

 

Anhang 5 - Elektronische Datenlieferung zur Abrechnung von Apotheken-Sonderleistungen zur Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Abatz 3 SGB V, Stand: 11.12.2023

 

Anhang 3 der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V, Stand 22.11.2021 - gültig bis 31.03.2024