Verfahren

Das Verfahren für die pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) ist dreigeteilt:

 

  1. Meldung der Rx-Packungsabgabe und Zahlung der Fixzuschläge über die Apothekenrechenzentren (gilt parallel auch für Notdienste)
  2. Meldung der geleisteten pDL über die Apothekenrechenzentren
  3. Festsetzung des Zahlungsanspruchs und Auszahlung an die Apotheken

 

 

Meldung der Rx-Packungsabgabe

 

Die Arzneimittelpreisverordnung schreibt in § 3 vor, dass Apotheken bei der Abgabe von Rx-Packungen einen Fixzuschlag von 0,20 EUR für pharmazeutische Dienstleistungen erheben müssen. Diese müssen laut § 19 Apothekengesetz über die Apothekenrechenzentren bis zehn Tage nach dem Verpflichtungsbescheid an den NNF abgeführt werden.

 

Bei der Meldung wird zwischen Humanfertigarzneimitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Rx) und Humanfertigarzneimitteln für Selbstzahler (PKV-Rx) unterschieden. Die Apothekenrechenzentren ermitteln im laufenden Betrieb die Fixzuschläge für GKV-Rx-Packungen; für PKV-Rx-Packungen bedrucken die Apotheken monatsweise einen Sonderbeleg mit den abgegebenen Packungen. Für PKV-Rx-Packungsabgaben ab dem 01.07.2025 erfolgt die Meldung über ein Dummy-E-Rezept. Die technischen Einzelheiten finden Sie hier.

 

Wenn die Sonderbelege dem NNF nicht vollständig oder rechtzeitig vorliegen, schätzt der NNF die PKV-Rx-Packungsabgabe. Dafür erhebt der NNF derzeit eine Schätzgebühr von 16,00 EUR.
 

Etwa zur Mitte des Folgequartals erlässt der NNF einen Verpflichtungsbescheid für das Vorquartal und fordert eventuell noch ausstehende Zahlungen nach. Im Regelfall werden alle Zahlungen durch die Apothekenrechenzentren beglichen.

 

Meldung der geleisteten pDL über die Apothekenrechenzentren
 

DAV und GKV-SV haben sich auf ein Abrechnungsverfahren geeinigt, das sich eng an der Abrechnung nach § 300 SGB V orientiert. Nachdem eine Apotheke eine pharmazeutische Dienstleistung nach § 129 e SGB V erbracht hat, startet aus der Apotheke eine Meldungskette.

Seit April 2024 senden Apotheken Informationen zu den geleisteten pDL ausschließlich in einem E-Rezept-Datensatz an ihr Rechenzentrum. Dieses leitet die patientenbezogenen Informationen an die gesetzlichen Kostenträger weiter und meldet dem NNF, wann welche pDL erbracht wurde. 

Das Rechenzentrum aggregiert die Meldungen und sendet die aggregierten Daten ohne jeglichen Patientenbezug an den NNF.

 

HIER finden Sie das Merkblatt zur Abrechnung der pDL, gültig ab 01.04.2024

Festsetzung des Zahlungsanspruchs und Auszahlung an die Apotheken
 

Wenn der mögliche Ausschüttungsbetrag höher ist als die Summe der erbrachten pDL, multipliziert der NNF die Meldungen aus und ermittelt so den (ungekürzten) Auszahlungsanspruch. Sollte der Ausschüttungsbetrag kleiner als die Summe der erbrachten pDL sein, kommt ein Kürzungsmechanismus zur Anwendung.

 

Nachdem der Auszahlungsbescheid erlassen ist, überweist der NNF das Geld direkt an die Apotheken.