Zahlung & Bescheid

Der NNF zahlt für jeden von den Apothekerkammern festgelegten Vollnotdienst (20:00 Uhr bis 06:00 Uhr) eine pauschale Vergütung. Die Höhe der Notdienstpauschale ist variabel. Sie wird für jedes Quartal am Ende des Folgequartals durch den geschäftsführenden Vorstand des DAV neu festgesetzt. Für die Berechnung dividiert der NNF das Ausschüttungsvolumen durch die Anzahl der Vollnotdienste. Das Verfahren ist in §§ 18-20 Apothekengesetz (ApoG) geregelt.

 

Über die Notdienstpauschale erlässt der NNF danach einen entsprechenden Auszahlungsbescheid und nimmt die Auszahlung direkt auf das beim NNF hinterlegte Bankkonto der Apotheken vor.

Die Höhe des Ausschüttungsvolumens ist die Summe der an den NNF abgeführten Fixzuschläge für Notdienste (z. Zt. 0,21 EUR je Rx-Packung) abzüglich der Verwaltungskostenpauschale, geteilt durch die Anzahl der Vollnotdienste.

 

Summe der Fixzuschläge minus Verwaltungskostenentnahme
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Anzahl der geleisteten Vollnotdienste

 

Damit die Apotheken ihre Fixzuschläge korrekt abführen können, erlässt der NNF zur Mitte eines jeden Quartals einen Verpflichtungsbescheid für das Vorquartal. Dort wird für jede Apotheke individuell der abzuführenden Beitrag (Summe der Fixzuschläge) festgesetzt. Üblicherweise erfolgt die Zahlung der Fixzuschläge über die Apothekenrechenzentren der jeweiligen Apotheken.