FAQ Notdienste

Hier finden Sie Antworten zu den bisher am häufigsten gestellten Fragen rund um die Themen Notdienstpauschale, Vergütung, Sonderbeleg u. a.

 

Diese Seite wird laufend ergänzt und aktualisiert. Ihre Frage ist nicht dabei oder noch nicht vollständig beantwortet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gern.

Häufig gestellte Fragen zum Themenbereich Notdienstpauschale

Ja, wenn  durch die zuständige Landesapothekerkammer entsprechende Vollnotdienste für die Apotheke gemeldet wurden. Die Auszahlung erfolgt dabei immer rückwirkend (z.B. im Juni 2025 für das erste Quartal 2025).

 

 

 

 

Die Notdienstpauschale ist ein echter Zuschuss. 

Mit seinem Schreiben vom 31.01.2018 (Az. III C 2 – S 7200/13/1003) bestätigte das Bundesfinanzministerium (BMF) die seit der Einführung des Nacht- und Notdienstfonds geübte Praxis. Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste laut Apothekengesetz (§ 20 ApoG) aus dem Nacht- und Notdienstfonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss nicht der Umsatzsteuer (Abschnitt 10.2 Abs. 7 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE), i. S. des Abschnitts 10.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStAE).

 

Die Höhe der Notdienstpauschale ist variabel. Die Notdienstpauschale ist der Quotient aus Ausschüttungsvolumen und der Anzahl geleisteter Vollnotdienste. 

 

Die Höhe der Notdienstpauschale wird durch den NNF veröffentlicht und üblicherweise durch die einschlägigen Medien aufgegriffen. Außerdem finden Sie die Höhe der Notdienstpauschale auf jedem Auszahlungsbescheid für die Förderung der Nacht- und Notdienste.

 

 

Wenn Sie sich nicht beim NNF-Portal einloggen können, kann das mehrere Gründe haben:

 

  1. Es ist noch keine Registrierung für das Portal erfolgt. (z. B. Fehlermeldung "Unbekannter Nutzer"). Das können Sie jetzt hier gleich nachholen. Hier geht es zur Registrierung.
     

  2. Sie haben Ihre Registrierung zwar abgeschlossen, jedoch das „Portal-Registrierungsformular“ noch nicht an den NNF weitergeleitet, um Ihre E-Mail mit dem Aktivierungslink nach Freigabe durch den NNF zu erhalten. Sollten Sie dieses Formular nicht mehr finden, wenden Sie sich bitte an uns.
     

  3. Sie sind bereits registriert, aber es wird zuerst die Nutzung des "Aktivierungslinks" verlangt. Bitte prüfen Sie die Nachrichten in Ihrem Postfach der Portal-E-Mail-Adresse vom Tag/Folgetag Ihrer Online-Registrierung. Sollten Sie die entsprechende E-Mail nicht (mehr) finden, rufen Sie uns bitte an unter 030 3404490-0 oder -18. Bitte halten Sie Ihre NNF-ID (NNF-xx-xxxxx) bereit. Diese finden Sie auf jedem Bescheid des NNF als Teil des Aktenzeichens.
     

  4. Sie haben Ihr Passwort vergessen. Dann können Sie sich ganz einfach mit der Funktion "Passwort vergessen" selbst ein neues Passwort vergeben. Danach erhalten Sie wieder eine E-Mail mit einem Aktivierungslink.
     

  5. Ihr Passwort wurde mehrfach falsch eingegeben, Ihr Zugang wurde gesperrt. Dann können Sie sich ganz einfach mit der Funktion "Passwort vergessen" selbst ein neues Passwort vergeben. Danach erhalten Sie wieder eine E-Mail mit einem Aktivierungslink.

Die NNF-ID im Format "NNF-xx-xxxxx" ist in jedem Anschreiben des NNF an die Inhaberinnen und Inhaber öffentlicher Apotheken aufgeführt.

 

Bitte prüfen Sie daher zuerst Ihre Dokumente (NNF-Briefe, NNF-Bescheide, Kontoauszüge).

 

Sollten Sie Ihre NNF-ID aktuell nicht zur Hand haben, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.

Gründe für einen offenen Forderungsbetrag in Ihrem Verpflichtungsbescheid und Schätzung entstehen,


• wenn Sonderbelege „Selbsterklärung“ direkt durch Sie oder unverarbeitet durch Ihr ApoRZ nach Ablauf der Verarbeitungszeit verspätet beim NNF bzw. im Rahmen eines Korrekturverfahrens beim NNF eingegangen sind. Dadurch wurde zum Zeitpunkt der Erstellung der Verpflichtungsbescheide die Forderung über Ihr ApoRZ noch nicht ausgeglichen und wird somit als offener Forderungsbetrag im Verpflichtungsbescheid ausgewiesen.

• wenn Sie Ihr ApoRZ nicht mit der vollständigen Abwicklung gegenüber dem NNF beauftragt haben (fehlende Einverständniserklärung).

• soweit eine Schätzung vorgenommen wurde, da die sich daraus ergebene Forderung zum Zeitpunkt der Erstellung des Verpflichtungsbescheides durch Ihr ApoRZ noch nicht ausgeglichen wurde.

 

Wichtig: Bitte beachten Sie zur Vermeidung von Über-/Doppelzahlungen die nachfolgenden Hinweise:

 

1. Eine Einverständniserklärung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum (ApoRZ) liegt vor:

Ihr ApoRZ übernimmt automatisch die Zahlung des offenen Forderungsbetrages an den NNF.

 

2. Eine Einverständniserklärung bei Ihrem Apothekenrechenzentrum liegt nicht vor:

Ihr ApoRZ zahlt an den NNF den offenen Forderungsbetrag erst nach Zahlung durch Sie an das ApoRZ. 

Hierzu werden Sie entsprechend aufgefordert.

 

3. Es besteht kein aktives Abrechnungsverhältnis mehr zu einem Apothekenrechenzentrum:

Sie haben den offenen Forderungsbetrag DIREKT an den NNF zu zahlen.