FAQ Telematik

 

Die Regeln zur TI-Refinanzierung wurden zum 1. Juli 2023 umgestellt. Eine Übergangsfrist für Ansprüche, die vorher entstanden sind, ist Ende 2023 abgelaufen. 

 

Es sind nur noch Antragsstellungen nach der aktuellen Regelung möglich.

 

Hier finden Sie Antworten zu den bisher am häufigsten gestellten Fragen rund um die Themen der Kostenerstattung für Ihre TI-Aufwendungen nach der neuen TI-Regelung des BMG, gültig seit dem 01.07.2023.

 

Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert. Ihre Frage ist nicht dabei oder noch nicht vollständig beantwortet? Dann nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf. Wir helfen Ihnen gern.

Häufig gestellte Fragen zu TI-Anträgen/zu Kostenerstattungen und unsere Antworten (-> Klick auf die Frage)

Grundsätzlich Nein.

 

Als Inhaber*in einer neuen oder übernommenen Apotheke müssen Sie über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF-Portal) Ihren TI-Erstattungsantrag inklusive angehängtem Nachweisverfahren stellen.

 

Derzeit müssen alle Apotheken gegenüber dem NNF nachweisen, dass sie über ePA-Zugriff verfügen und dass sie eine KIM-Adresse haben.

 

 

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das Apotheken-Portal des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF-Portal)


Hierzu ist es notwendig, dass sich die Apotheken vorab beim NNF für das Apotheken-Portal registrieren und seitens des NNF freischalten lassen. Hier geht es zur Registrierung bzw. zum Login.

 

Sie erhalten seit dem 1. Juli 2023 ausschließlich monatliche TI-Pauschalen. Damit werden alle Aufwände abgegolten. Eine Einzelerstattung für Neuaufwände (z.B. zusätzliche sKT, zusätzliche HBA oder Software-Updates) erfolgt nicht. Diese Kosten sind in den monatlichen Pauschalen berücksichtigt.

 

Das BMG hat für die Berechnung der monatlichen Pauschalen sämtliche Kosten für die Telematik-Infrastruktur für einen Zeitraum von fünf Jahren hochgerechnet und anschließend durch 60 dividiert und so einen monatlichen Wert erhalten.

 

Bei der Kalkulation wurden die Kosten für das technische Grundgerüst (Konnektor, SMC-B etc.), Betriebskosten, Software und Software-Updates , Heilberufsausweisen (HBA) und stationären Kartenterminals (sKT) berücksichtigt. Dabei wurden drei Apothekentypen (bis 19.999, zwischen 20.000 und 39.999 und über 40.000 GKV-Rx-Packungen pro Jahr) unterschieden. Je größer die Apotheke, desto mehr HBA und sKT wurden zugrunde gelegt.

 

Eine Übersicht der Pauschalen finden Sie HIER.

 

Nach der erfolgreichen Antragstellung erhalten Sie unmittelbar eine Eingangsbestätigung an Ihre Portal-E-Mail-Adresse. 

Sollten Sie diese Bestätigungs-E-Mail bei sich nicht finden, wenden Sie sich bitte an uns, um zu prüfen, ob Ihr Antrag sich doch bei uns in der Bearbeitung findet oder dieser ggf. nochmal gestellt werden muss.

Eine postalische Übersendung des TI-Antrages an den NNF ist nicht nötig.

Ihren Status finden Sie jederzeit auch im NNF-Portal unter "TI-Antrag".
"Geprüft" bedeutet, der Antrag ist vollständig - Sie müssen grundsätzlich nichts weiter unternehmen.

Sollten Ihnen im Nachgang fehlerhafte Angaben auffallen, bitten wir Sie uns umgehend zu kontaktieren, damit eine korrekte Rechnungsstellung ggü. dem GKV-Spitzenverband (GKV-SV) gewährleistet und damit die Auszahlung gesichert werden kann. Die Rechnungsstellung gegenüber dem GKV-SV erfolgt immer zur Mitte des 1.Folgemonat des aktuell abzurechnenden TI-Antragsstellungsquartals.

 

Der Versand des entsprechenden Bewilligungs- und Auszahlungsbescheides sowie die Auszahlung erfolgen grundsätzlich zum Ende des Quartals, das auf das Antragsquartal folgt. 

Die Erstattung der monatlichen Pauschalen erfolgt quartalsweise. Sie erhalten dafür jeweils einen Auszahlungsbescheid als Beleg für Ihre Buchhaltung.

 

Die Zahlung der TI-Pauschale erlischt mit Schließung oder Übergabe der Apothekenbetriebsstätte.

In den meisten Fällen können Sie ihre KIM-Adresse direkt aus der Warenwirtschaft oder über das Gedisa-Portal direkt an den NNF zu melden. Ein entsprechendes technisches Verfahren wurde vom NNF in Zusammenarbeit mit der NGDA erarbeitet.

  • Wenn Sie die KIM-Adresse Ihres Warenwirtschafts-Systemhauses nutzen, erfolgt die Meldung der dabei bereitgestellten KIM-Adresse automatisiert an den NNF.
  • Wenn Sie Ihre KIM-Adresse über die Gedisa beziehen, meldet die Gedisa diese ebenfalls nach Ihrer Freigabe im Gedisa-Portal automatisch an den NNF.
  • Wenn Sie Ihre KIM-Adresse weder über das Warenwirtschafts-Systemhaus noch über die Gedisa beziehen, wird im Mai 2024 wie gehabt ein manueller Meldeweg über das NNF-Portal eröffnet. Die Meldung muss bis zum 30. Juni 2024 erfolgen.

 

Nähere Informationen finden Sie hier.

 

Bitte prüfen Sie gegen Ende des Monats Mai 2024 im NNF-Portal unter "TI Nachweise", ob uns Ihre KIM Adresse automatisch gemeldet wurde. Falls nicht, können Sie diese dann direkt dort eintragen und somit nachweisen.

Nach Bearbeitung des Rechtsformwechsels beim NNF erhalten Sie für die Apotheke in der neuen Rechtsform vom NNF eine neue NNF-ID / Fonds-Ident-Nummer.

 

Unter dieser neuen NNF-ID registrieren Sie sich bitte erneut für den Zugang zum NNF-Portal.

 

Anschließend können Sie mit der neuen NNF-ID erneut einen TI-Erstattungsantrag stellen.

 

Als technisches Inbetriebnahmedatum für die TI darf frühestens der erste Arbeitstag in der neuen Rechtsform angegeben werden. Ab diesem Datum erfolgt dann auch die Weiterzahlung der monatlichen TI-Pauschale für die neue NNF-ID (Auszahlung quartalsweise ohne nochmaligen Bescheid).

Bei einem Inhaberwechsel in einer Apotheke wird dem neuen Inhaber/der neuen Inhaberin empfohlen, sich zunächst mit der neuen NNF-ID im NNF-Portal zu registrieren und dann auch den TI-Erstattungsantrag zu stellen, um sich die Zahlung der TI-Pauschalen ab dem Übernahmedatum zu sichern.

 

Beim TI-Erstattungsantrag ist neben dem Inbetriebnahmedatum der TI (hier dann das Übernahmedatum) auch der TI installierende Dienstleister, der Name des Konnektors anzugeben und ob TI-Komponenten (Konnektor, sKT, Handscanner ...) übernommen wurden.

 

Sind Komponenten vom Vorgänger übernommen worden und dieser hatte die TI bis zum 30.06.2023 in Betrieb genommen, übernimmt der NNF automatisch das Inbetriebnahmedatum des Vorgängers. So wird geprüft, ob Anspruch auf eine ungekürzte TI-Pauschale besteht. Diese wird erst ab dem 31. Monat nach der TI Inbetriebnahme voll gezahlt wird, wenn alle notwendigen Dienste, Anwendungen und Komponenten nachgewiesen wurden. 

 

Wenn sich der neue Inhaber komplett neu ausstattet und keine TI-Komponenten vom Vorgänger übernommen hat, zählt der erste Arbeitstag als Inbetriebnahmedatum. Bei erfolgtem Nachweis der erforderlichen Komponenten (erfolgt alles automatisch beim TI-Antrag) wird die TI Pauschale - ohne Berücksichtigung der 30-Monatsfrist - voll gezahlt.

 

 

 

 

 

JA.

Da der NNF sich aus seinen jeweiligen Aufgaben heraus finanzieren muss und bei den TI-Anträgen eine antragsbezogene Abrechnung mit den GKV-Spitzenverband erfolgt, ist im entsprechenden Beleihungsbescheid des Bundesministeriums für Gesundheit festgelegt, dass angemessene Gebühren seitens des NNF erhoben werden können.

 

Für das Jahr 2024 hat der NNF eine Jahresgebühr von 33,20 EUR festgesetzt. Apotheken, die bereits vor dem 1.7.23 am die TI angeschlossen wurden, haben ein Teil der Aufgaben bereits vorfinanziert. Für diese Apotheken wird die Jahresgebühr um 50% auf 16,60 EUR reduziert.

Für das Jahr 2025 erhebt der NNF von allen Apotheken eine Jahresgebühr von 35,00 EUR.

 

Diese Pauschalen werden im jeweiligen Auszahlungsbescheid  ausgewiesen und automatisch in Abzug gebracht.

Die Höhe der Pauschale hängt von drei Faktoren ab: Dem Datum der Inbetriebnahme der TI, der Anzahl der GKV-Rx Packungen in den vier vorherigen Quartalen und der Vollständigkeit der Komponenten.


Wenn Sie vor dem 1. Juli 2023 an die TI angeschlossen wurden, erhalten Sie in den ersten 30 Monaten nach Inbetriebnahme eine reduzierte Pauschale und ab dem 31. Monat eine volle Pauschale. Beide können halbiert werden, wenn nicht alle notwendigen Komponenten vorhanden sind.


Sollten zwei oder mehr Anwendungen fehlen, wird die Pauschale auf 0 EUR reduziert.

 

Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite "Erstattungen".

Um keine Abzüge von der TI-Pauschale zu bekommen, muss Ihre Software zurzeit die elektronische Patientenakte (ePA), den elektronischen Medikationsplan (eMP) und das E-Rezept unterstützen. Seit dem 1. April 2024 benötigen Sie zusätzlich KIM (Kommunikation im Medizinwesen).

Die ePA-für-alle wird vermutlich im 1. Quartal 2025 eine verpflichtende Anwendung.

Die TI-Vereinbarung regelt die Erstattung von Kosten, die für die TI in den Apotheken entstehen. In der Vereinbarung wird angenommen, dass keine Kosten anfallen, wenn die notwendigen Updates (z.B. PTV4 oder PTV5) nicht durchgeführt werden oder wenn KIM nicht genutzt wird.

Die TI-Pauschalen sollen die tatsächlichen Kosten der TI in der Apotheke abbilden. Eine Apotheke mit höherem GKV-Rx-Abgabemengen hat üblicherweise mehr Verkaufstische. Deshalb werden mehr stationäre Kartenterminals und auch mehr Heilberufsausweise für angestellte Apotheker*innen in der Kalkulation angenommen.

Es gibt mehrere Weiterentwicklungen der elektronischen Patientenakte (ePA).

 

Vermutlich im 1. Quartal 2025 wird die ePA-für-alle eine verpflichtende Anwendung. Der Nachweis gegenüber dem NNF muss innerhalb von drei Monaten erfolgen.

 

Sie können im NNF-Portal unter „TI-Nachweise“ schauen, ob diese Anwendungen für Ihre Apotheke schon bestätigt/nachgewiesen sind.

Sollte die Erklärung unter „TI-Nachweise“ nicht bereits auf ja stehen, können Sie den Haken dort selbst setzen. Damit ist der Nachweis erfolgt.

Für die Ermittlung der GKV-Rx-Packungszahlen werden grundsätzlich die Meldungen aus vier Quartalen herangezogen vor der Antragsstellung herangezogen. Sollten Angaben fehlen werden diese hochgerechnet.


Zum 01.01. eines Jahres wird für jede Apotheke die GKV-Rx-Packungsmenge aktualisiert. Dafür werden die GKV-Rx-Zahlen des Vorjahres verwendet. Sollten diese nicht vollständig sein, rechnet der NNF mit den vorhandenen Packungsmeldungen hoch.

Die Höhe der abgegebenen GKV-Rx-Packungsabgabemenge der vier Vorquartale vor TI-Antragstellung können Sie selbst vorab über folgende Wege ermitteln:

  • Im NNF-Portal (nach Login) unter "Meine Meldungen" - jeweils die GKV-Rx-Werte aus den letzten vier Vorquartalen entnehmen und addieren

  • Aus den NNF-Verpflichtungsbescheiden, ebenfalls auch zu finden im NNF-Portal unter "Meine Bescheide", (Vorgehen wie zuvor)

 

 

Die aufgrund der Festlegungen des BMG zu zahlende monatliche TI-Pauschale ist nach unverbindlicher Einschätzung des NNF ebenfalls ein echter Zuschuss. Der NNF kann hier aber keine rechtsgültige Auskunft geben. Vielmehr liegt die steuerrechtliche Einschätzung bei den Finanzbehörden. 

 

 

Echte, nicht steuerbare Zuschüsse liegen vor, wenn die Zuschüsse nicht an bestimmte Umsätze anknüpfen, sondern unabhängig von einer bestimmten Leistung gewährt werden, um dem Empfänger die Mittel zu verschaffen, die er z.B. zur Erfüllung von im allgemeinen öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben benötigt. 

 

 

Die monatlichen TI-Pauschalen decken im Umfang der Festlegungen des BMG die Kosten der TI ab. Sofern entgegen der unverbindlichen Einschätzung des NNF die monatlichen TI-Pauschalen nicht umsatzsteuerfrei sind, sind die monatlichen TI-Pauschalen inkl. Steuern.

 

Laut einer Empfehlung der ABDA sollte die SMC-B-Smartcard bei einem Inhaberwechsel in der Apothekenbetriebsstätte ausgetauscht werden und die Weiternutzung nicht erfolgen.

 

Dies wird auch grundsätzlich durch eine Umfrage bei allen Landesapothekerkammern bestätigt. Demnach fordern die Landesapothekerkammern bei einem Inhaberwechsel üblicherweise die Neubeantragung der SMC-B-Smartcard.

 

Wir bitten Sie daher zu prüfen, ob Ihre Landesapothekerkammer eine Weiternutzung durch den neuen Apothekeninhaber erlaubt.