Vereinbarung zur einmaligen Botendienst-Pauschale ist in Kraft
Abwicklungshinweise zur Auszahlung der einmaligen Botendienst-Pauschale
Nach Inkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zum 22.04.2020 und der hierzu notwendigen Vereinbarung über die Finanzierung und Auszahlung von einmaligen Botendienst-Pauschalen gemäß § 4 Absatz 2 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (BP-Vereinbarung) am 07.07.2020 erhielt mit heutigen Datum der Deutsche Apothekerverband e. V. die noch ausstehende Beleihung durch das Bundesministerium für Gesundheit und hat den Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) mit der Umsetzung der BP-Vereinbarung beauftragt.
Mit der am 22.04.2020 in Kraft getretenen SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung regelt der Gesetzgeber, u. a., durch die befristete Einführung vergüteter Botendienste für Apotheken sowie die Gewährung eines einmaligen Zuschlages als Anschubfinanzierung in Höhe von 250,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer die Ausstattung des Botendienstes mit Schutzausrüstung und Desinfektionsmitteln, um das Infektionsrisiko für Apotheken, deren Mitarbeiter und der Versicherten durch Minimierung der Patientenkontakte zu reduzieren.
Anspruchsberechtigte Apotheken im Sinne der BP-Vereinbarung sind alle botendienstleistende, inländischen, öffentlichen Apotheken inklusive Filialapotheken, die zum 22.04.2020
- nicht dauerhaft geschlossen waren und eine Geschäftstätigkeit wahrnahmen,
- oder während der Gültigkeit der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 30.09.2020 neueröffnet werden,
- sowie im Rahmen der Arzneimittelversorgung Humanarzneimittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse im Wege des Botendienstes in der Zeit vom 22.04.2020 bis zum 30.09.2020 abgegeben und
- in diesem Zeitraum den Botendienst unter der Sonder-PZN 06461110 abgerechnet haben.
Bei eventuellen Inhaberhaberwechseln und/oder Umzügen der Apotheke während des vorgenannten Zeitraums wird kein weiterer Anspruch auf Zahlung der einmaligen Botendienst-Pauschale begründet.
Die Auszahlung der einmaligen Botendienst-Pauschale an die anspruchsberechtigten Apotheken erfolgt auf Basis der Datenlage des NNF automatisch ohne Antragsverfahren unter Abzug einer NNF-Abwicklungsgebühr in Höhe von 5,00 EUR jeweils zum Quartalsende des auf ein Anrechnungsquartal folgenden Quartals – also erstmalig zum Ende September 2020.
Wegen des in der BP-Vereinbarung getroffenen Prüfrechtes des GKV-SV und der gesetzlichen Krankenkassen bezüglich der abgerechneten Botendienst-Pauschale für einen Zeitraum von 9 Monaten nach dem 30.09.2020 besteht die Möglichkeit der Rückforderung aufgrund der Prüfungs - Ergebnisse, wenn eine Auszahlung erfolgt ist, ohne dass die Anspruchsvoraussetzungen bestanden haben. Dies gilt insbesondere für die tatsächliche Abrechnung von Zuschlägen für erbrachte Botendienste über das Sonder-PZN: 06461110.