Vergütung

Welche Vergütungen gibt es für die pharmazeutischen Dienstleistungen?

  • Die Dienstleistung „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ wird mit 11,20 Euro netto honoriert. Die Abrechnung der Dienstleistung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen „Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck“ (SPZN 17716872).
     
  • Die Dienstleistung „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung und Üben der Inhalationstechnik“ wird mit 20,- Euro netto honoriert. Die Dienstleistung wird über das Sonderkennzeichen „Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik“ (SPZN 17716783) abgerechnet.
     
  • Die „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ ist als Gesamtleistung mit einer Vergütung von 90,- Euro netto abrechenbar.
    Diese Dienstleistung kann einmal alle 12 Monate erbracht und mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation“ (SPZN 17716808) abgerechnet werden.
    Bei erheblichen Umstellungen (definiert als mindestens 3 neue bzw. andere systemisch wirkende Arzneimittel/Inhalativa innerhalb von 4 Wochen als Dauermedikation) kann die Dienstleistung vor der 12-Monatsfrist erneut erbracht und mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei Polymedikation bei erheblichen Umstellungen“ (SPZN 17716814) abgerechnet werden.
     
  • Die „Pharmazeutische Betreuung von Organtransplantierten“ ist als Gesamtleistung mit einer Vergütung von 90,- Euro netto abrechenbar.
    Eine Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei immunsuppressiver Therapie“ (SPZN 17716843).
    Eine erneute, auf die ambulante immunsuppressive Therapie zugeschnittene, Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs, kann 2-6 Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Hierfür ist eine Vergütung von € 17,55 abrechenbar. Die Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen SPZN 17716866.
     
  • Die Dienstleistung „Pharmazeutische Betreuung bei oraler Antitumortherapie“ ist als Gesamtleistung mit einer Vergütung von 90,- Euro netto abrechenbar.
    Eine Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen „Erweiterte Medikationsberatung bei oraler Antitumortherapie“ (SPZN 17716820).
    Eine erneute, auf die ambulante orale Antitumortherapie zugeschnittene, Beratung in Form eines semistrukturierten Gesprächs, kann 2-6 Monate nach der Medikationsberatung erfolgen. Diese Beratung ist mit einer Vergütung von € 17,55 abzurechnen. Die Abrechnung erfolgt mit dem Sonderkennzeichen SPZN 17716837.

 

 

Wann erfolgt die Vergütung?

 

Die Vergütung für pharmazeutische Dienstleistungen wird von NNF zeitgleich mit der Notdienstpauschale zum Ende des Folgequartals ausgezahlt werden. Wenn zum Beispiel eine Apotheke im März eine Dienstleistung erbringt und pünktlich an das Apothekenrechenzentrum meldet, erfolgt die Auszahlung Ende Juni.

 

Wie erfolgt die Vergütung?

 

Der NNF wird die Entgelte direkt an die Apotheken auszahlen. Dazu meldet die Apotheke die pharmazeutischen Dienstleistungen mit einem Sonderbeleg an das Apothekenrechenzentrum. Dort wird eine Sammeldatei erstellt, die Grundlage der Berechnung der Ausschüttung durch den NNF ist.
Diese Ausschüttung erfolgt brutto, die Zahlungen sind umsatzsteuerpflichtig.

 

Wie funktioniert die Berechnung der Ausschüttung?
 

Wenn der Ausschüttungsbetrag größer oder gleich der Brutto-Summe der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung ist, schüttet der NNF die gesamten erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen zu den im Schiedsspruch vereinbarten Preisen zuzüglich Umsatzsteuer aus.

Eventuell nicht ausgeschüttete Beträge werden in das Folgequartal übertragen.

Wenn der Ausschüttungsbetrag kleiner als die Brutto-Summe der erbrachten pharmazeutischen Dienstleistung ist, muss der NNF die Ausschüttungssumme kürzen. Dabei wird ein zu schützender Sockelbetrag von 1000 Euro pro Apotheke und Quartal zugrunde gelegt.

Die Berechnung findet in mehreren Schritten statt. Zunächst wird der geschützte Sockelbetrag inklusive Mehrwertsteuer kalkuliert und dann wird aus den entsprechenden Prioritäten solange ausgezahlt, bis diese aus dem noch vorhandenen Ausschüttungsbetrag nicht mehr bedient werden können. In dieser Prioritätsstufe wird dann proportional gekürzt.

 

Welche Rolle spielen die Prioritäten bei der Vergütung?

 

Für den (in absehbarer Zukunft äußerst unwahrscheinlichen) Fall, dass das Ausschüttungsvolumen für pharmazeutische Dienstleistungen nicht ausreicht, um alle erbrachten pharmazeutischen Dienstleistungen zu vergüten, werden die Prioritäten der einzelnen Dienstleistungen herangezogen.

Außerhalb des sicheren Sockelbetrags würde also zunächst bei Priorität 3 (Hypertonie-Check), dann bei Priorität 2 (Einweisung in die Inhalatorbedienung) und ganz zum Schluss bei Priorität 1 (Medikationsanalysen bei Polymedikation, Immunsuppression oder oraler Antitumortherapie) anteilig gekürzt.