FAQ
Hier finden Sie Antworten zu Fragen rund um das Thema "pharmazeutische Dienstleistungen"
Diese Seite wird laufend ergänzt und ggf. aktualisiert.
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Die Voraussetzungen ergeben sich aus den Vereinbarungen zwischen DAV und GKV-SV, dem Schiedsspruch und den Leitlinien der Bundesapothekerkammer. Eine detaillierte Beschreibung finden Sie auf der Seite der ABDA: https://www.abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/
Seit dem 01.04.2024 melden Sie elektronisch/digital direkt aus der Warenwirtschaft die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen an ihr Apothekenrechenzentrum. Dort wird alles weitere erledigt.
Die Details finden Sie hier.
Pharmazeutische Dienstleistungen werden pro Quartal abgerechnet. Spätestens im Quartal nach dem Erbringen der pharmazeutischen Dienstleistungen müssen diese von Ihrem Rechenzentrum an den NNF übermittelt werden, danach verfällt der Anspruch.
Damit Ihr Anspruch nicht verfällt, müssen Sie Ihre elektronische/digitale Abrechnung aller erbrachten Pharmazeutischen Dienstleistungen rechtzeitig an Ihr Rechenzentrum senden. Dieses leitet die Informationen an die Kostenträger und an den NNF weiter.
Pharmazeutische Dienstleistungen können nur für das aktuelle und das Vorquartal durch den NNF abgerechnet werden.
Der NNF sammelt die Meldungen (durch die Rechenzentren) aller Apotheken eines Quartals.
Die Ausschüttung des Entgelts erfolgt zeitgleich mit der Ausschüttung der Notdienstpauschale am Ende des Folgequartals. Der NNF überweist das Entgelt direkt an die Apotheke.
Der NNF ist der Ansicht, dass es sich um einen Leistungsaustausch zwischen Versichertem und Apotheke handelt, der nach geltender Rechtsauffassung umsatzsteuerpflichtig ist. Deshalb kalkuliert der NNF den Auszahlungsbetrag als Bruttobetrag der im Schiedsspruch ausgewiesenen Netto-Honorare mit den aktuell gültigen Mehrwertsteuersätzen von 19%.
In der Funktion als Abrechnungsstelle ist der NNF zur Einzelausweisung der bei Ihnen anfallenden Umsatzsteuer jedoch nicht berechtigt, da der NNF kein Unternehmer ist. Wenn der NNF die Umsatzsteuer ausweisen würden, würde nach §14c Absatz 2 UstG für Sie zumindest temporär eine doppelte Umsatzsteuerschuld entstehen.
Der Regelsatz für Umsatzsteuer in Deutschland beträgt 19%. Auf pharmazeutische Dienstleistungen gibt es zur Zeit keine Ermäßigungen.
Anspruch haben diejenigen Patienten und Patientinnen, die
- fünf oder mehr verordnete Arzneimittel einnehmen
- gegen eine Krebserkrankung neue Tabletten oder Kapseln erhalten (orale Antitumortherapie)
- nach einer Organtransplantation neue Medikamente verordnet bekommen, um die körpereigene Abstoßungsreaktion zu hemmen (Immunsuppressiva)
- einen ärztlich diagnostizierten Bluthochdruck haben und Blutdrucksenker einnehmen
- Medikamente zum Inhalieren erhalten. (Erweiterte Einweisung in die korrekte Arzneimittelanwendung mit Üben der Inhalationstechnik)
Ja.
Auch Privatversicherte können pharmazeutische Dienstleistungen in der Apotheke in Anspruch nehmen.
Zur Abrechnung verweisen wir auf die Seite "Meldungswege" inklusive dem "Merkblatt zur Abrechnung der Pharmazeutischen Dienstleistungen, gültig ab 01.04.2024".
Informieren Sie sich bitte gern auch im passwortgeschützten Teil der ABDA-Homepage
https://www.abda.de/pharmazeutische-dienstleistungen/vertrag-und-abrechnung/
Die Abrechnung pharmazeutischer Dienstleistungen setzt die Zugehörigkeit zum Rahmenvertrag voraus, weshalb freiberufliche Apotheker keine pharmazeutischen Dienstleistungen nach VOASG erbringen können.