Erstattungen für Stationäre Kartenterminals (sKT)
Stationäres eHealth-Kartenterminal (sKT) - Zusatzausstattung
| Erstattungspauschale einmalig pro sKT: | (Bisher: 450,00 EUR) Neu: 500,00 EUR |
| Ausstattungsumfang pro Apotheke: | in Abhängigkeit der GKVRx-Packungsabgabemengen |
Entsprechend der TI-Vereinbarung wird zur Berechnung der Zusatzausstattung mit stationären eHealth-Kartenterminals, um den größenabhängigen Erfordernissen der Apotheken Rechnung zu tragen, die Anzahl der abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln zur Anwendung bei Menschen, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden und der Preisbindung der Arzneimittelpreisverordnung unterliegen und im Rahmen der Umsetzung des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) jährlich abgegeben wurden (GKVRx-Packungen), herangezogen.
Die Berechnung der größenabhängigen Zusatzausstattung erfolgt gemäß folgender Clusterung:
GKVRx- | sKT- | sKT- | sKT |
0 - 19.999 | 2 | 0 | 2 |
20.000 - 39.999 | 2 | 2 | 4 |
40.000 - 79.999 | 2 | 4 | 6 |
Abb. Clusterung Zusatzausstattung sKT
Zur Berechnung der zugrunde zu legenden GKVRx-Packungsmengen werden die beim Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) verarbeiteten Packungsmengen der letzten vier Quartale herangezogen (Bsp.: Antragstellung 2. Quartal 2021, Betrachtungszeitraum vom 2. Quartal 2020 bis zum 1. Quartal 2021).
Die Ermittlung der Anspruchshöhe für die Erstattungspauschalen der Erstausstattung (Startverarbeitung) einschließlich der stationären Kartenlesegeräte (sKT) erfolgt stichtagsbezogen in Abhängigkeit des Inbetriebnahmedatums der TI in der Apotheke bzw. des TI-Antragsdatums. D. h. bezogen auf die sKT, dass dem Apothekeninhaber die Erstattungspauschalen ausgezahlt werden, die sich gemäß Berechnung (Grundausstattung plus packungsabhängige Zusatzausstattung plus ggf. Sonderausstattung) ergeben. Ein Verzicht diesbezüglich oder eine nachträgliche Beantragung zusätzlicher sKT ist in der Abwicklung nicht vorgesehen und nicht vereinbart.
Für aktive Apotheken, für die für den o. a. Berechnungszeitraum keine vollzähligen GKVRx-Packungsmeldungen vorliegen, wird für die unvollständigen und/oder fehlenden Berechnungsquartale eine entsprechende Hochrechnung durchgeführt.
Hierzu werden die nachfolgenden Berechnungsmodelle/-algorithmen angewandt:
Stationäres eHealth-Kartenterminal(sKT) - Sonderausstattung
| Erstattungspauschale einmalig pro sKT: | (Bisher: 450,00 EUR) NEU: 500,00 EUR |
| Ausstattungsumfang pro Apotheke: | auf Antrag |
Ergänzend zu den zuvor beschriebenen Ausstattungsregelungen sieht die TI-Vereinbarung Erstattungspauschalen für eine weitere Ausstattung der Apothekenbetriebsstätten mit sKT auf Antrag vor,
- wenn die Gesamt-GKVRx-Packungsabgabemenge für den Berechnungszeitraum > 79.999 Packungen ist oder
- wenn aufgrund von Neueröffnung/Inhaberwechsel keine durch den NNF beschiedenen GKVRx-Packungsabgabemengen vorliegen.
Bei Vorlage eines entsprechenden Antrags einschließlich notwendiger Nachweise erfolgt die Festlegung zur Erstattung der Kosten einer weiteren Ausstattung mit sKT. Die Entscheidung über die Anzahl weiterer Kostenerstattungen liegt jedoch im Ermessen des NNF.
Die maximale Erstattungshöhe insgesamt ist jedoch auf 10 sKT pro Apothekenbetriebsstätte begrenzt/gedeckelt.
Erstattung von maximal 2 Aufsteckgeräten für stationäre eHealth-Kartenterminals (sKT)
Hierbei handelt es sich um eine Refinanzierung von max. 2 Aufsteckgeräten für sKTs der Firma Ingenico (Worldline), die bis zum 30.09.2022 beschafft wurden (die sKT).
Diese Geräte sollen die elektrostatische Entladung und damit einen Ausfall der TI in der Apotheke verhindern. Ab dem 01.10.2022 angeschaffte sKT werden dann ohne Preisaufschlag bereits bei Auslieferung mit diesen Aufsteckgeräten versehen.
Anspruchsberechtigt sind jedoch nur Aporhekeninhaber, die mindestens am 30.09.2022 die Betriebserlaubnis für die jeweilige Betriebsstätte auch tatsächlich inne hatten. Im Übrigen ist eine Erstattung nicht vorgesehen.
Die Finanzierung erfolgt nur auf Online-Antrag im NNF-Portal unter TI-Anträge -> Antrag sKT-Aufsteckgeräte..
HIER finden Sie die entsprechende 2. Änderungsvereinbarung vom 01.07.2022 zur TI Vereinbarung zur Einsicht/für Ihre Unterlagen.