Gebühren
Der Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF) kann bzw. muss für bestimmte Leistungen/Tätigkeiten Kosten bei den Apothekeninhabern/-innen geltend machen.
Kosten sind sowohl Gebühren als auch Auslagen.
Auslagen werden stets nach der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt und nur dann, wenn sie nicht bereits Teil der Gebühr sind. Da der NNF derzeit keine Auslagen als Kosten erhebt, wird auf weiterführende Hinweise verzichtet.
Gebühren stehen der Höhe nach im Ermessen des NNF und orientieren sich dabei am Kostendeckungsprinzip. Angefallene Gebühren werden mittels Kostenbescheid festgesetzt und sind stets direkt an den NNF zu zahlen.
Aktuelle Gebühren des NNF
Gegenstand
| Rechtsgrundlage
| Gebührenhöhe
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Kosten für die Widerspruchsbearbeitung bei (auch teilweiser) Zurückweisung | § 19 Absatz 2, Satz 4 und 5 Apothekengesetz | max. 500,00 EUR |
Kosten für die Durchführung von Schätzungen | § 19 Absatz 7, Satz 3 Apothekengesetz | bis 31.07.2024 23,00 EUR ab 01.08.2024 16,00 EUR |
Kosten für die Durchführung von Individualschätzungen | max. 500,00 EUR |