Notdienstpauschale für das IV. Quartal 2020
Gemäß § 20 Absatz 3 ApoG setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) - für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.
Mit Stand 08.03.2021 - 24:00 Uhr weist das Treuhandkonto des NNF einen aus den Vorquartalen und dem IV. Quartal 2020 (Oktober - Dezember) resultierenden Einnahmenstand von
40.036.183,46 EUR
Vorquartal: 35.599.255,62 EUR
aus.
Dem gegenzurechnen sind die gemäß § 20 Absatz 3 ApoG anteiligen Verwaltungsausgaben in Höhe von
494.911,25 EUR.
Vorquartal: 494.911,25 EUR
Somit verbleibt ein für die Auszahlung von Notdienstpauschalen zur Verfügung stehendes Ausschüttungsvolumen in Höhe von
39.541.272,21 EUR.
Vorquartal: 35.104.344,37 EUR
Nach vorliegenden Meldungen der Landesapothekerkammern wurden im 4. Abrechnungsquartal 2020 (Oktober - Dezember) insgesamt
100.629 Vollnotdienste
Vorquartal: 100.598 Vollnotdienste
von 18.660 Apotheken geleistet und sind gemäß § 20 Absatz 1 ApoG in Anrechnung zu bringen.
Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. am 09.03.2021 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von
392,94 EUR
Vorquartal: 348,96 EUR
festgesetzt und beschlossen.
Im Vergleich zum Vorquartal III./2020 stieg die Notdienstpauschale somit von 348,96 EUR pro geleistetem Vollnotdienst um 43,98 EUR (plus 12,60 %).
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der durch die im III. Quartal 2020 erfolgte Stundung der offenen Forderungen der von der AvP-Insolvenz betroffenen Apotheken entstandene Einnahmenverlust nach Eingang der Finanzmittel nach Ablauf der Stundungsfrist am 28.02.2021 zum größeren Teil ausgeglichen ist und dieser dem Ausschüttungsvolumen des IV. Quartals 2020 vereinbarungsgemäß zugeschlagen wurde.
Darüber hinaus wird die Festsetzung der Höhe der Notdienstpauschale für das 4. Quartal 2020 durch den erwartungsgemäßen Anstieg der Packungsabgabemenge (plus 5,67 %) entsprechend beeinflusst.