Notdienstpauschale für das III. Quartal 2020
Gemäß § 20 Absatz 3 ApoG setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) - für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.
Mit Stand 04.12.2020 - 24:00 Uhr weist das Treuhandkonto des NNF einen aus den Vorquartalen und dem III. Quartal 2020 (Juli - September) resultierenden Einnahmenstand von
35.599.255,62 EUR
Vorquartal: 34.976.464,03 EUR
aus.
Dem gegenzurechnen sind die gemäß § 20 Absatz 3 ApoG anteiligen Verwaltungsausgaben in Höhe von
494.911,25 EUR.
Vorquartal: 494.911,25 EUR
Somit verbleibt ein für die Auszahlung von Notdienstpauschalen zur Verfügung stehendes Ausschüttungsvolumen in Höhe von
35.104.344,37 EUR.
Vorquartal: 34.481.552,78 EUR
Nach vorliegenden Meldungen der Landesapothekerkammern wurden im 3. Abrechnungsquartal 2020 (Juli - September) insgesamt
100.598 Vollnotdienste
Vorquartal: 99.842 Vollnotdienste
von 18.755 Apotheken geleistet und sind gemäß § 20 Absatz 1 ApoG in Anrechnung zu bringen.
Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. am 08.12.2020 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von
348,96 EUR
Vorquartal: 345,36 EUR
festgesetzt und beschlossen.
Im Vergleich zum Vorquartal II./2020 stieg die Notdienstpauschale somit von 345,36 EUR pro geleistetem Vollnotdienst um 3,60 EUR (plus 1,04 %).
Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nach Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. und erfolgter Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit die sich aus der Insolvenz der AvP-Gruppe ergebenden Forderungen des NNF gegenüber den direkt von der Insolvenz betroffenen Apotheken zur Entlastung derselben zunächst bis zum 28.02.2021 gestundet wurden. Der hierdurch entstandene Einnahmeverlust schlägt sich entsprechend in der Höhe der Notdienstpauschale für das III. Quartal 2020 nieder, wird aber nach Eingang der Finanzmittel im März 2020 auf das IV. Quartal 2020 vorgetragen.
Darüber hinaus wird die Festsetzung der Höhe der Notdienstpauschale 2020_Q3 durch die Erhöhung der Abgabetage (plus 1 Tag) und den Anstieg der Packungsabgabemenge (plus 5,80 %) beeinflusst.