Notdienstpauschale für das I. Quartal 2019
Gemäß § 20 Absatz 3 ApoG setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) - für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.
Mit Stand 07.06.2019 - 24:00 Uhr weist das Treuhandkonto des NNF einen aus den Vorquartalen und dem I. Quartal 2019 (Januar - März) resultierenden Einnahmenstand von
29.503.161,56 EUR
Vorquartal: 29.628.361,72 EUR
aus.
Dem gegenzurechnen sind die gemäß § 20 Absatz 3 ApoG anteiligen Verwaltungsausgaben in Höhe von
446.825,00 EUR.
Vorquartal: 486.144,83 EUR
Somit verbleibt ein für die Auszahlung von Notdienstpauschalen zur Verfügung stehendes Ausschüttungsvolumen in Höhe von
29.056.336,56 EUR.
Vorquartal: 29.142.216,89 EUR
Nach vorliegenden Meldungen der Landesapothekerkammern wurden im 1. Abrechnungsquartal 2019 (Januar - März) insgesamt
99.548 Vollnotdienste
Vorquartal: 102.401 Vollnotdienste
von 19.289 Apotheken geleistet und sind gemäß § 20 Absatz 1 ApoG in Anrechnung zu bringen.
Entsprechend wurde in der gestrigen Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von
291,88 EUR
Vorquartal: 284,59 EUR
festgesetzt und beschlossen.
Im Vergleich zum Vorquartal IV./2018 steigt die Notdienstpauschale somit von 284,59 EUR pro geleistetem Vollnotdienst um 7,29 EUR (plus 2,56 %).
Diese Veränderung resultiert im Wesentlichen durch den Arbeitstageeffekt des 1. Abrechnungsquartals (minus 2 Notdiensttage im Vergleich zum Vorquartal) bei in etwa gleichgebliebenen Packungsabgabemengen ANSG-relevanter Arzneimittel im Vergleich zum Vorquartal (minus 0,42 %).