Verpflichtungsbescheide/Kostenbescheide

Nach Abschluss der Datenauswertung und Durchführung der erforderlichen Schätzungen werden die rechtsbehelfsfähigen Bescheide mit Unterstützung elektronsicher Systeme erstellt, geprüft und betriebsstättenbezogen versendet. Maschinell erstellte Bescheide enthalten keine Namensnennung oder Unterschrift, sind jedoch gemäß § 37 Abs. 5, Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gültig. Dem Bescheid wird eine Rechtsbehelfsbelehrung gemäß den Vorgaben nach       § 58 Absatz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) beigegeben.


Die Zahlung der im Verpflichtungsbescheid ausgewiesenen offenen Abführungsbeträge an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF) erfolgt bei Vorlage einer entsprechenden Einverständniserklärung automatisch durch das Apothekenrechenzentrum, ansonsten und in Sonderfällen (Verkauf, Erbfall, Insolvenzen etc.) ist diese direkt durch den jeweiligen Apotheker/die jeweilige Apothekerin an den NNF zu leisten.


Festgesetzte Gebühren gemäß Kostenbescheid sind stets direkt an den NNF zu leisten.

Die entsprechenden Zahlungswege und Bankverbindungen werden in den Bescheiden ausgewiesen.

Adressat des Verpflichtungs-/Kostenbescheides kann nur der rechtlich Verantwortliche einer Apotheke sein.


Im Einzelnen sind das:

 

Apothekenbetriebsstättenerlaubnisinhaber (ABEI)

Sowohl bei einer als auch beim Führen mehrerer Apotheken im Filialbetrieb mit einer Hauptapotheke ist der ABEI Adressat des Bescheides. Zwar hat der genehmigte Apothekenleiter der jeweiligen Filialapotheke gemäß § 2 Abs. 5 Nr. 2 Apothekengesetz (ApoG) die Verpflichtungen zu erfüllen, die nach dem ApoG und der Apothekenbetriebsordnung für Apothekenleiter festgelegt sind und insbesondere wird die persönliche Leitung der Apotheke in eigener Verantwortung auch vom Apothekenleiter gefordert, jedoch ist der ABEI weiterhin in der Verpflichtung und kann diese für seine Filialapotheken nicht auf den jeweiligen Apothekenleiter übertragen, insbesondere gilt dies für öffentliche Geldforderungen.


Die Bescheide werden unabhängig vom Sitz der Hauptapotheke betriebsstättenbezogen bekanntgegeben, denn alle Apotheken im „Verbund“ stellen bekanntgabewirksame Adressen dar, die sich der ABEI zurechnen lassen muss. Wird seitens des ABEI eine abweichende Zustellungsadresse gewünscht, kann er dies schriftlich beim NNF anzeigen. Eine zulässige Alternative für den Postversand ist entweder die Privatadresse des ABEI oder bei einem Apothekenverbund die Adresse der Hauptapotheke.

 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Bei einer Apotheke, die in der Rechtsform einer OHG betrieben wird, ist die OHG selbst Bescheidadressat (Inhaltsadressat).


Einzelne Gesellschafter können nicht Adressat des Bescheides sein, da in den §§ 18-20 ApoG von Apotheken als Gesamtgebilde gesprochen wird und damit die Rechtsform entscheidend ist. Entschließen sich somit mehrere Apotheker/-innen, ihre Apotheke als OHG zu betreiben, ist der Rückgriff auf die natürlichen Personen ausgeschlossen.


Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann selbst Adressat des Bescheides sein, wenn sie als Teilnehmerin am Rechtsverkehr selbst Rechte und Pflichten begründet.


Fähig, Handlungen im Verwaltungsverfahren vorzunehmen und Erklärungen abzugeben, sind dann die gesetzlichen Vertreter und somit zumeist alle Gesellschafter. Legt damit nur ein Gesellschafter z. B. einen Widerspruch ein, wird nachgefragt, ob die anderen - auch für die Zukunft - vertreten werden sollen und es wird hierfür ein schriftlicher Nachweis gefordert, der zu den Akten genommen wird.

 

Pächter einer Apotheke

Wurde eine Apotheke verpachtet, ist Adressat des Bescheides der Pächter, auch wenn der Verpächter selbst eine Betriebsstättenerlaubnis besitzt.

 

Alter und neuer ABEI bei Inhaberwechseln

Bei einem Inhaberwechsel wird der neue ABEI zum tatsächlichen Übergabezeitpunkt Verpflichteter nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG). Die Verpflichtung des alten ABEI bleibt für die Zeit vor der Übergabe unberührt. Der NNF hat daher gegebenenfalls geteilt abzurechnen.


Sofern dem NNF die bei einem Inhaberwechsel notwendigen Informationen nicht bekannt sind, erfolgt der Bescheidversand und Auszahlung an die dem NNF bekannten Adresse/Bankverbindung.

 

Versandapotheken

Die §§ 18-21a ApoG sehen keine unterschiedliche Behandlung von Präsenz- und Versandapotheken vor und damit gelten für beide Vertriebsformen die neuen Regelungen gemäß dem ANSG.


Gemäß § 11 a ApoG ist für die Erlaubnis zum Führen einer Versandapotheke der Betrieb einer Präsenzapotheke erforderlich. Damit ergibt sich für die inländischen Apotheken kein zusätzlicher Aufwand und der Adressat des Bescheides bestimmt sich nach den vorgenannten Ausführungen.


Hinsichtlich der Meldungen stellen die Versandapotheken keine unabhängige Einheit dar, sondern sind untrennbar mit der Präsenzapotheke verbunden. Daher sind die Selbsterklärungen auch für die Versandapotheken zu verwenden und die Apothekenrechenzentren haben auch die ANSG-relevanten Daten der Versandapotheken zu melden. Eine Abrechnung der ANSG-relevanten Packungen erfolgt daher über die Präsenzapotheke und das entsprechende IK (Institutionskennzeichen) der Versandapotheke wird dem Datensatz der Präsenzapotheke zugeordnet.

 

Auch für die ausländischen Versandapotheken ist das ANSG verpflichtend.