Forderungseinzug

Zur Gewährleistung einer vollständigen Vereinnahmung der mittels Verpflichtungs-/Kostenbescheid festgesetzten Abführungsbeträge/Gebühren ist der NNF aufgrund seines Beleihungs-Status berechtigt, nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Forderungen einzuziehen.

 

Demnach können für die Vollstreckung von nicht zeitgerecht eingegangenen Geldforderungen des NNF

  • Mahngebühren erhoben werden und
  • die Vollstreckung an die zuständigen Hauptzollämter übergeben werden.

 

(Standard-)Datenmelde-/Zahlungsprozesse