Weitere Informationen zur Notdienstpauschale

Jährlich werden von den ca. 18.000 Offizin-Apotheken in der Bundesrepublik Deutschland rund 400.000 Nacht- und Notdienste im Rahmen der Gemeinwohlverpflichtungen der Apotheker/-innen erbracht, in denen über 7 Millionen Menschen mit Arzneimitteln versorgt werden.


Der Nacht- und Notdienst garantiert somit eine flächendeckende Arzneimittelversorgung rund um die Uhr. Vor allem Eltern mit Kindern profitieren davon.


Bis zum Inkrafttreten des Apothekennotdienstsicherstellungsgesetzes (ANSG) zum 01.08.2013 konnten die notdienstleistenden Apotheken pro Inanspruchnahme im Notdienst 2,50 Euro inkl. USt. berechnen. Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt diese Gebühr für den Versicherten, wenn der Arzt bei Rezeptausstellung das Feld „noctu“ (lat. nachts) angekreuzt hat.


Diese in keiner Weise kostendeckende Vergütungsregelung und die Tatsache, dass Apotheken in ländlichen Regionen durch Nacht- und Notdienste um ein Vielfaches mehr belastet werden, führte letztendlich zu der Einsicht, dass notdienstleistende Apotheken über die Gebühr bei Inanspruchnahme finanziell weiter zu unterstützen sind.

 

 

Für welche Nacht- und Notdienste wird ein Zuschuss gezahlt?

Apotheken, die von ihrer für die Einteilung der Dienstbereitschaft zuständigen Stelle – derzeit die Landesapothekerkammern - zur Dienstbereitschaft im Notdienst durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 06:00 Uhr des Folgetages bestimmt wurden und den Notdienst vollständig erbracht haben, erhalten hierfür einen pauschalen Zuschuss (§ 20 Absatz 1 Apothekengesetz - ApoG).


Teilnotdienste wie reine Tag-, Feiertags- oder Wochenenddienste werden nicht bezuschusst. Mit Errichtung des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF) haben die meisten Landesapothekerkammern ihre Planungen zur Dienstbereitschaft umgestellt, um so vielen Mitgliedern wie möglich die Bezuschussung zu ermöglichen.

 

 

Wie erfolgt die Meldung der geleisteten Nacht- und Notdienste an den Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (NNF)?

Die zuständigen Stellen - derzeit die Landesapothekerkammern – melden an den NNF quartalsweise die geleisteten Vollnotdienste der einzelnen Apotheken für ihren Kammerbezirk bis zum Ende des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats in elektronischer Form (§ 20 Absatz 2 ApoG).


Insoweit innerhalb eines Abrechnungsquartals ein Inhaberwechsel, eine Wiederöffnung oder ein Rechtsformwechsel bei einer OHG/GbR vorgenommen oder ein Vollnotdienst getauscht wurde, wird dies bei den Meldungen berücksichtigt. Erfolgt ein Inhaberwechsel innerhalb eines eingeteilten Vollnotdienstes wird seitens des NNF die Zuordnung des Vollnotdienstes auf den/die Apotheker/-in vorgenommen, der/die den Vollnotdienst begonnen hat. Gleichlaufend wird ein Vollnotdienst in dem Quartal berücksichtigt, indem dieser begonnen wurde.

 

 

Wie erfolgt die Auszahlung der Notdienstpauschale?

Nach Berechnung durch den NNF und Festsetzung der Notdienstpauschale durch den Geschäftsführenden Vorstand des Deutschen Apothekerverbandes e. V. (DAV) werden seitens des NNF die sogenannten Auszahlungsbescheide erlassen und in der Regel an die jeweiligen Apothekeninhaber-/innen als Anspruchsberechtigte versendet.


Soweit der NNF keine Meldungen über geleistete Vollnotdienste seitens der zuständigen Stelle erhalten hat bzw. eine Meldung mit „0“ Vollnotdiensten erfolgt ist, erhalten diese Apotheken keinen Auszahlungsbescheid.

 

Die Auszahlung der Notdienstpauschale erfolgt direkt an die Apotheke.

 

Liegt keine Bankverbindung für eine Direktauszahlung vor, wird die Apotheke zeitnah zur Abgabe einer solchen in schriftlicher Form gebeten.

 

Die Auszahlung der Notdienstpauschalen erfolgt grundsätzlich zu den nachfolgend genannten Terminen:

  • zum 31.03. für das IV. Quartal des Vorjahres
  • zum 30.06. für das   I. Quartal des laufenden Abrechnungsjahres
  • zum 30.09. für das  II. Quartal des laufenden Abrechnungsjahres
  • zum 31.12. für das III. Quartal des laufenden Abrechnungsjahres