Weitere Informationen zu Meldepflichten
Um den Verwaltungsaufwand für die Apotheker/-innen möglichst gering zu halten, wurden bereits im Vorgriff auf das ANSG die Warenwirtschaftsprogramme der Apotheken, entsprechend den Erfordernissen, angepasst. Bezüglich der notwendigen Meldungen der geleisteten Vollnotdienste und der Packungsabgabemengen verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder sonstiger Kostenträger abgeben wurden (GKVRx), wurde auf die bestehenden und im Wesentlichen automatisierten Prozesse der Landesapothekerkammern und der Apothekenrechen- zentren zurückgegriffen.
Insofern beschränkt sich die direkte Mitwirkungspflicht der Apotheken hinsichtlich der notwendigen Datenbasis des Nacht- und Notdienstfonds des Deutschen Apothekerverbandes e.V. (NNF) auf die möglichst unverzügliche Bekanntgabe von Stammdatenänderungen und die zeitgerechte Abgabe der Meldungen der Packungsabgabemengen verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die aufgrund eines Privatrezeptes nicht zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung abgeben wurden (PKVRx).
Stammdaten/-änderungen
Zur Gewährleistung einer wirtschaftlichen und somit weitgehend automatisierten Umsetzung des gesetzlichen Auftrages des NNF und zur ordnungsgemäßen Erstellung der personenbezogenen Verwaltungsakte, aber auch für die direkte Kommunikation mit den Beteiligten, sind wir versucht, die benötigten Stammdaten stets auf einem aktuellen Stand zu halten.
Hier ist die Mithilfe der Apotheken für eine verzugslose Verarbeitung erforderlich. Insbesondere benötigt der NNF zeitnahe Informationen über eine (vorübergehende) Schließung, Dienstbefreiung, Neueröffnung einer Apotheke oder Filiale(n) oder über einen Inhaberwechsel, Rechtsformwechsel bzw. eine Verwaltung oder sonstige Änderung in den Kommunikationsdaten (u. a. Namensänderungen des Apothekeninhabers/ der Apothekeninhaberin oder Umzug). Entsprechende Formulare hält der NNF in seinem für Apotheken geschützten Bereich vor, können jedoch auch direkt beim NNF angefordert werden.
Meldung geleisteter Vollnotdienste
Die im jeweiligen Bundesland zuständigen Stellen - derzeit die Landesapothekerkammern - melden für ihre Apotheken quartalsweise die geleisteten Vollnotdienste (Notdienst - durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 06:00 Uhr des Folgetages) der einzelnen Apotheken für ihren Kammerbezirk bis zum Ende des auf ein Abrechnungsquartal folgenden Monats in elektronischer Form an den NNF (§ 20 Absatz 2 Apothekengesetz - ApoG).
Meldung abgegebener verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel im GKVRx-Bereich
Aufgrund der bestehenden allgemeinen Abrechnungsprozesse der Apothekenrechenzentren mit den gesetzlichen Krankenkassen und anderen Kostenträgern, z. B. Berufsgenossenschaften, übermitteln diese gemäß Gesetz die Packungen an den NNF, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung oder sonstiger Kostenträger abgeben wurden (GKVRx). Soweit ein Einverständnis seitens des Apothekeninhabers/ der Apothekeninhaberin vorliegt, erfolgen die Meldungen monatlich, im Übrigen innerhalb von 4 Wochen nach einem jeweiligen Quartalsende.
Meldung abgegebener verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel im PKVRx-Bereich
Ca. 10 % der verschreibungspflichtigen Humanfertigarzneimittel werden im Wege der Privatverordnung an Patienten ausgegeben. Die Abrechnung erfolgt dabei überwiegend direkt mit dem Patienten. Der Apotheker nimmt daher die an den NNF abzuführenden 21 Eurocent zzgl. USt mit dem Abgabepreis direkt ein und nimmt damit die Abrechnung nicht über ein Apothekenrechenzentrum vor. Damit der NNF diese Packungen trotzdem gemeldet bekommt, muss die Apotheke diese Packungen selbst an den NNF in Form einer Selbsterklärung melden. Dies gilt im Übrigen auch, wenn für die Abrechnung der GKVRx-Packungen kein Rechenzentrum für die Abrechnung genutzt wird. Um den Bearbeitungsaufwand für die Apotheken hier gering zu halten, wurde das Meldeverfahren standardisiert und den gewohnten Abrechnungsprozessen innerhalb der Apotheke und den Apothekenrechenzentren nachempfunden.
Sonderbeleg "Selbsterklärung"
Die Selbsterklärung erfolgt über das im Gesundheitswesen allseits bekannte Muster 16 (rosa Verordnungsschein) mit entsprechenden Modifikationen für die Zwecke des NNF – über den Sonderbeleg „Selbsterklärung“.
Die Vordrucke können durch die Apotheken beim NNF kostenfrei angefordert werden bzw. werden diese einmal im Jahr seitens des NNF automatisch verschickt, ergänzt durch ein Merkblatt zur Bedruckung und den aktuellen Abgabeterminen/-fristen.
Der Sonderbeleg ist monatlich für jedes Institutionskennzeichen der Apotheke (IK) gesondert zu bedrucken. Der Druck erfolgt jeweils für einen Monat und kann grundsätzlich erst ab Anfang des nächstens Monats über das Warenwirtschaftssystem der Apotheke ausgegeben werden. Bei entsprechender vertraglicher Regelung (seitens des NNF empfohlen) werden die Sonderbelege den Abholboxen der Apothekenrechenzentren beigelegt und von diesen verarbeitet. Ansonsten werden die Sonderbelege direkt an den NNF gesendet.
Mithilfe des vom NNF ebenfalls bereitgehaltenen Merkblattes können Fragen und Probleme rund um den Druck des Sonderbelegs geklärt werden. Hinsichtlich der aktuellen Abgabefristen hat der NNF eine Terminübersicht für jedes Jahr erstellt, die ebenfalls angefordert werden kann.
Wurden auf ein IK keine PKVRx-Packungen abgegeben, ist der Sonderbeleg dennoch einzureichen und bei der Packungsanzahl mit einer „0“ auszufüllen.
Die Selbsterklärungen für das jeweilige Abrechnungsquartal müssen, um eine zeitgerechte Auszahlung der Notdienstpauschale gewährleisten zu können, bis zum Ende des auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats beim NNF zur Weiterverarbeitung vorliegen. Die gesetzliche Frist endet bereits 4 Wochen nach Quartalsende. Soweit Selbsterklärungen mittels des Sonderbeleges nicht abgegeben wurden, werden diese Monate kostenpflichtig geschätzt. Gleiches gilt, wenn die Meldungen unplausibel sind.