Notdienstpauschale für das II. Quartal 2020
Gemäß § 20 Absatz 3 ApoG setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) - für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.
Mit Stand 04.09.2020 - 24:00 Uhr weist das Treuhandkonto des NNF einen aus den Vorquartalen und dem II. Quartal 2020 (April - Juni) resultierenden Einnahmenstand von
34.976.464,03 EUR
Vorquartal: 41.606.104,18 EUR
aus.
Dem gegenzurechnen sind die gemäß § 20 Absatz 3 ApoG anteiligen Verwaltungsausgaben in Höhe von
494.911,25 EUR.
Vorquartal: 494.911,25 EUR
Somit verbleibt ein für die Auszahlung von Notdienstpauschalen zur Verfügung stehendes Ausschüttungsvolumen in Höhe von
34.481.552,78 EUR.
Vorquartal: 41.111.192,93 EUR
Nach vorliegenden Meldungen der Landesapothekerkammern wurden im 2. Abrechnungsquartal 2020 (April - Juni) insgesamt
99.842 Vollnotdienste
Vorquartal: 99.899 Vollnotdienste
von 18.821 Apotheken geleistet und sind gemäß § 20 Absatz 1 ApoG in Anrechnung zu bringen.
Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. am 08.09.2020 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von
345,36 EUR
Vorquartal: 411,53 EUR
festgesetzt und beschlossen.
Im Vergleich zum Vorquartal I./2020 sinkt die Notdienstpauschale somit von 411,53 EUR pro geleistetem Vollnotdienst um 66,17 EUR (minus 16,08 %). Hierbei schlägt neben der Erhöhung der Abgabetage (plus 1 Tag) insbesondere der ungewöhnlich hohe Abfall der Packungsabgabemenge (minus 15,94 %) bei der Berechnung der Höhe der Notdienstpauschale zu Buche.
Es ist davon auszugehen, dass neben dem saisonbedingten Rückgang der Packungsabgabemenge auch der „lock-down“ und die im I. Quartal 2020 erfolgten pandemiebedingten „Bevorratungsabgaben“, die den notwendigen Bedarf für das II. Quartal 2020 zumindest teilweise abgedeckt haben, Begründung dafür sind.