Notdienstpauschale für das I. Quartal 2020
Gemäß § 20 Absatz 3 ApoG setzt der Deutsche Apothekerverband e. V. (DAV) gegenüber den Apotheken für jedes Quartal den pauschalen Zuschuss – unter Berücksichtigung der beschlossenen Verwaltungsausgabenpauschale des Nacht- und Notdienstfonds des DAV e. V. (NNF) - für erbrachte Vollnotdienste, die durchgehend in der Zeit von spätestens 20:00 Uhr bis mindestens 6:00 Uhr vollständig erbracht wurden, fest.
Maßgeblich für die Berechnung des pauschalen Zuschusses ist neben der Anzahl der geleisteten Notdienste die Höhe der Einnahmen, die zum Zeitpunkt der Berechnung fristgerecht auf dem dafür vorgesehenen Konto des NNF eingegangen sind (Einnahmenprinzip). Nicht zeitgerecht eingegangene Gelder werden in dem betreffenden Quartal nicht zur Ausschüttung gebracht und auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.
Mit Stand 13.06.2020 - 24:00 Uhr weist das Treuhandkonto des NNF einen aus den Vorquartalen und dem I. Quartal 2020 (Januar - März) resultierenden Einnahmenstand von
41.606.104,18 EUR
Vorquartal: 30.140.197,96 EUR
aus.
Dem gegenzurechnen sind die gemäß § 20 Absatz 3 ApoG anteiligen Verwaltungsausgaben in Höhe von
494.911,25 EUR.
Vorquartal: 446.825,00 EUR
Somit verbleibt ein für die Auszahlung von Notdienstpauschalen zur Verfügung stehendes Ausschüttungsvolumen in Höhe von
41.111.192,93 EUR.
Vorquartal: 29.693.372,96 EUR
Nach vorliegenden Meldungen der Landesapothekerkammern wurden im 1. Abrechnungsquartal 2020 (Januar - März) insgesamt
99.899 Vollnotdienste
Vorquartal: 101.409 Vollnotdienste
von 18.927 Apotheken geleistet und sind gemäß § 20 Absatz 1 ApoG in Anrechnung zu bringen.
Entsprechend wurde in der Sitzung des Geschäftsführenden Vorstandes des DAV e. V. am 16.06.2020 pro geleistetem Vollnotdienst ein pauschaler Zuschuss in Höhe von
411,53 EUR
Vorquartal: 292,81 EUR
festgesetzt und beschlossen.
Im Vergleich zum Vorquartal IV./2019 steigt die Notdienstpauschale somit von 292,81 EUR pro geleistetem Vollnotdienst um 118,72 EUR (plus 40,55 %).
Neben dem erwarteten Anstieg - unterstützt durch den „Pandemie-Effekt“ des Monats März - der Packungsabgabemengen (plus 5,17 %) bei reduzierter Anzahl der Abgabetage (minus 1 Tag) macht sich erstmalig die Anhebung des Festzuschlages zum 01.01.2020 gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 AmPreisV von 16 auf 21 Eurocent pro abgegebener Packung verschreibungspflichtiger Humanfertigarzneimittel positiv bemerkbar.