Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes erweitert
Mit Wirkung zum 01.01.2020 wurde die Beleihung des Deutschen Apothekerverbandes e. V. seitens des Bundesministeriums für Gesundheit gemäß § 20a Absatz 1 ApoG um die Aufgabe zur Umsetzung der als Ergänzungsvereinbarung zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V abgeschlossenen Vereinbarung zur Finanzierung und Erstattung der bei den Apotheken entstehenden Kosten im Rahmen der Einführung und des Betriebs der Telematikinfrastruktur gemäß § 291a Absatz 7 Satz 5 SGB V i. V. m. § 291a Absatz 7b Satz 4 SGB V sowie zur Abbildung nutzungsbezogener Zuschläge gemäß § 291a Abs. 7b Satz 4, 2. Halbsatz SGB V (TI-Vereinbarung, Neu ab Juni 2021) erweitert.